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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.08.2016 · Fall aus Tirol

OGH 8 ObA 45/16z

Worum es ging: Muss ich zu viel ausbezahltes Gehalt zurückzahlen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wurde Ihnen wegen eines Rechenfehlers zu viel ausbezahlt und haben Sie das Geld gutgläubig verbraucht, müssen Sie es in der Regel nicht zurückzahlen. Entscheidend ist, dass Sie den Irrtum nicht kannten und das Geld bereits verbraucht ist.

Wird ein Geschäft rückabgewickelt, das gegen ein Verbot oder die guten Sitten verstößt, ist auf den Zweck jener Vorschrift Rücksicht zu nehmen, die das Geschäft ungültig macht. Wie zurückgezahlt wird, richtet sich also danach, wovor diese Vorschrift schützen soll.

Nein. Eine Vereinbarung, mit der Sie Ihren Urlaub gegen Geld ablösen, ist ungültig. Auf diese Ungültigkeit können sich sowohl Sie als auch Ihr Arbeitgeber berufen. Bereits gezahlte Urlaubsablösen kann der Arbeitgeber aber nicht zurückfordern, solange Sie nicht doch auf dem Urlaubsverbrauch bestehen.

Ja. Der Schutz für gutgläubig verbrauchtes Gehalt gilt nicht für Beträge, die Ihnen bewusst und einvernehmlich als Vorschuss gegen spätere Verrechnung gezahlt wurden. Dasselbe gilt für Sonderzahlungen wie den Urlaubszuschuss, wenn der Kollektivvertrag bei vorzeitigem Ausscheiden eine anteilige Rückzahlung vorsieht.

Guter Glaube fehlt schon dann, wenn Sie bei sachlicher Betrachtung Zweifel an der Richtigkeit der Auszahlung hätten haben müssen. Wer sich aus grober Nachlässigkeit nicht über seine Bezüge informiert und außerdem eine Meldepflicht verletzt, gilt nicht als gutgläubig. Dann ist das Geld zurückzuzahlen.

Wenn Sie im Prozess eine eigene Forderung gegen die Klagsforderung aufrechnen wollen, müssen Sie diese mit einer bestimmten Zahl angeben. Eine bloß dem Grunde nach behauptete Gegenforderung reicht nicht aus.

Auch vorläufig gezahlter Unterhalt, auf den letztlich kein Anspruch bestand, kann nur insoweit zurückgefordert werden, als Sie ihn nicht in gutem Glauben verbraucht haben. Sie sind aber schon dann nicht mehr gutgläubig, wenn Ihnen bei vernünftiger Betrachtung klar sein muss, dass die gerichtliche Beurteilung zu Ihrem Nachteil ausgehen könnte.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1155 ABGB § 877 ASGG § 49a ZPO § 502 ZPO § 510

Entscheidungstext

62 Absätze, 16.725 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.08.2016

Geschäftszahl

8ObA45/16z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin und ADir. Angelika Neuhauser30. August 2016 in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Erich Pfanzelt, Rechtsanwalt in Telfs, als Insolvenzverwalter im Konkurs der D***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Manfred Kantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei M***** M*****, vertreten durch Dr. Stephan Rainer und Dr. Andreas Ruetz, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 1.065,89 EUR sA (Revisionsinteresse), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Februar 2015, GZ 15 Ra 14/15v-21, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. September 2014, GZ 44 Cga 80/13w-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Das mit Beschluss 8 ObA 37/15x unterbrochene Revisionsverfahren wird wieder aufgenommen.

2. Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung insgesamt zu lauten hat:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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