Bekomme ich als Grundwehrdiener Schmerzengeld nach einem Dienstunfall?
günstig für Präsenzdiener betrifft Grundwehrdiener, Zeitsoldaten, Bund, Angehörige
Ja. Für Unfälle im Präsenzdienst gelten die Regeln der Amtshaftung. Die sonst geltende Beschränkung der Haftung des Dienstgebers greift hier nicht, daher steht Ihnen gegen den Bund auch Schmerzengeld zu. Dasselbe gilt für Zeitsoldaten in vergleichbarer Stellung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 23.03.2022 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1960)
Bei Dienstunfällen der Wehrpflichtigen des Präsenzdienstes sind die Vorschriften des Amtshaftungsgesetzes anzuwenden. Die Haftungsbeschränkung des § 333 ASVG findet keine Anwendung. Der Verletzte Wehrpflichtige hat gegen den Bund auch einen Schmerzengeldanspruch.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Daran hat auch das HEG nicht geändert.OGH 1 Ob 25/22s, 23.03.2022
- Hier: Behördeninterne Mitteilung eines Dienstnehmers über das Verhalten eines anderen Dienstnehmers.OGH 1 Ob 79/12t, 24.05.2012
- Eine fehlende Außenwirkung, etwa einer Tatsachenmitteilung, ist kein Tatbestandsmerkmal der Bestimmungen des AHG.OGH 1 Ob 79/12t, 24.05.2012
- Dies gilt auch für Zeitsoldaten, soweit die sich noch in der gleichen heeresgebührenrechtlichen und heeresversorgungsrechtlichen Stellung befinden wie Grundwehrdiener, die ihren ordentlichen Präsenzdienst ableisten.OGH 1 Ob 42/91, 20.11.1991
- Daran hat auch das mit 01.01.1964 in Kraft getretene Heeresversorgungsgesetz, BGBl Nr 27/1964, nichts geändert.OGH 1 Ob 193/67, 09.11.1967
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031603 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 1 Ob 25/22s, 23.03.2022, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1325 · Insbesondere
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 333
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