Muss ich auch die abgezogene Steuer zurückzahlen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2006, zuletzt bestätigt am 26.06.2024 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2006)
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121439 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 9 ObA 50/23b, 26.06.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1435
- Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) § 16 · Werbungskosten
- EStG 1988 § 78 · Einbehaltung der Lohnsteuer
- EStG 1988 § 82 · Haftung
- EStG 1988 § 83 · Steuerschuldner
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nicht ohne Weiteres. Wurde eine Abfertigung ausbezahlt und korrigiert der Arbeitgeber später die Beitragsgrundlagen, gelten nicht die strengen Rückforderungsregeln des Sozialversicherungsrechts. Der Anspruch richtet sich nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Haben Sie das Geld gutgläubig verbraucht, müssen Sie es in der Regel nicht zurückzahlen.
Ja. Auch bei einer Nettolohnvereinbarung muss Ihr Arbeitgeber abrechnen. Er hat die von ihm zu tragende Lohnsteuer und Ihre Sozialversicherungsanteile hinzuzurechnen und davon die Abgaben zu berechnen und abzuführen. Sie haben Anspruch auf eine Abrechnung, damit Sie das überprüfen können.