Hafte ich für das, was ich einem Journalisten erzähle?
günstig für Betroffener betrifft Interviewte, Journalisten, Betroffene, Unternehmer
Wer in einem Interview unwahre Behauptungen über einen anderen aufstellt, die dessen Ruf oder Geschäft schaden, verbreitet diese auch dann, wenn erst die Zeitung sie veröffentlicht. Da die Veröffentlichung gerade der Zweck des Interviews ist, haften Sie dafür mit.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 25.06.2024 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Wer im Rahmen eines von ihm einem Journalisten gewährten Interviews unwahre, kreditschädigende Tatsachenbehauptungen über einen Dritten aufstellt, hat diese auch in Ansehung der Veröffentlichung des Interviews in der Zeitschrift im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB "verbreitet", ist doch die Veröffentlichung des Interviews in aller Regel gerade diesen Zweck; der Mitteilende ist daher in Ansehung der Verbreitung in der Zeitschrift zumindest Mittäter.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wer einem Dritten zu Zwecken der Verbreitung "in jeder möglichen Form und in jedem möglichen Medium" Informationen zur Verfügung stellt, die von dem Dritten in der Folge in eine Homepage beziehungsweise in deren Unterverzeichnisse aufgenommen werden, hat an deren Verbreitung im Internet mitgewirkt und muss diese gegen sich gelten lassen, ohne dass es darauf ankäme, ob er auf die inhaltliche Gestaltung der Homepage und deren Unterverzeichnisse Einfluss nehmen konnte.OGH 6 Ob 307/00s, 22.02.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032312 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 4 Ob 35/24m, 25.06.2024, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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