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Liegt ein Anerkenntnis vor, wenn es gar keinen Streit gab?

günstig für Schuldner betrifft Schuldner, Gläubiger, Vertragsparteien, Wohnungseigentümer
Nein. War über den Anspruch noch gar kein Streit entstanden, gab es auch keinen Anlass, ihn durch einen neuen, eigenständigen Verpflichtungsgrund zu bereinigen. Dann ist kein Grund vorhanden, ein verbindliches Anerkenntnis anzunehmen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 20.02.2020 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1982)

Ist ein Streit über Ansprüche noch gar nicht entstanden und bestand daher gar keine Ursache, einen solchen Streit durch Schaffung eines neuen, selbständigen Verpflichtungsgrundes zu bereinigen, ist kein Grund vorhanden, ein Anerkenntnis anzunehmen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032841 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 9.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Gläubiger Voraussetzungen des echten Anerkenntnisses

Entscheidend ist, dass die Gegenseite das Recht ernstlich behauptet hat, auch wenn diese Behauptung sachlich unbegründet war. Räumen Sie das Recht dann ein und beseitigen damit die Zweifel, entsteht eine verbindliche Verpflichtung. Sie stützt sich auf den Grund der behaupteten Schuld.

günstig für Gläubiger Wirkung eines Schuldanerkenntnisses

Wenn Sie eine zweifelhafte Schuld verbindlich anerkannt haben, ja. Ein solches Anerkenntnis schafft eine eigene neue Verpflichtung, die unabhängig davon gilt, ob die ursprüngliche Schuld bestanden hat. Voraussetzung ist, dass Sie damit tatsächlich eine neue selbständige Verpflichtung schaffen wollten.

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