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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1375

Zweytes Hauptstück. Von Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten. Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten; § 1375. Es hängt von dem Willen des Gläubigers und des Schuldners ab, ihre gegenseitigen willkührlichen Rechte und Verbindlichkeiten umzuändern. Die Umänderung kann ohne, oder mit Hinzukunft einer dritten Person, und zwar entweder eines neuen Gläubigers, oder eines neuen Schuldners geschehen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Aus einer Teilzahlung allein lässt sich nicht schließen, dass Sie die restliche Schuld anerkennen. Es braucht dafür mehr als die bloße Zahlung eines Teilbetrags.

Sagt jemand zu, behauptete Mängel zu beheben, kann darin eine eigenständige neue Verpflichtung liegen. Er ist dann an diese Zusage gebunden, unabhängig davon, ob die Mängel tatsächlich bestanden.

Bietet die Versicherung eine Regulierung an, gilt das im Zweifel nicht als eigenes Anerkenntnis dem Grunde nach. Aus dem Angebot allein können Sie also nicht ableiten, dass die Versicherung ihre Leistungspflicht bereits zugestanden hat.

Ein Schuldbekenntnis und ein Zahlungsversprechen wirken nur, wenn dahinter ein Rechtsgrund steht. Geldforderungen ganz ohne Grund gibt es bis auf wenige Ausnahmen wie Wechsel oder Anweisungen nicht.

Ja. Versucht der Schuldner, den Mangel zu verbessern, liegt darin die Anerkennung Ihrer Forderung. Dadurch wird der Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen; sie beginnt mit dem Abschluss der auf die Verbesserung gerichteten Arbeiten neu.

Eine Äußerung, die nach ihrem Wortlaut nur die bestehende Rechtslage wiedergibt, kann im Einzelfall trotzdem einen Gestaltungswillen erkennen lassen. Ein Satz wie jener, dass im Metallgewerbe vier Wochen Probezeit gelten, kann daher als Vereinbarung zu verstehen sein.

Ja. Hat der Schädiger einen ersten, vorläufig geforderten Schmerzengeldbetrag sofort anerkannt, sind Sie damit nicht endgültig abgefunden. Für Schmerzen und bleibende Folgen, die erst später auftreten, können Sie weiterhin eine Abgeltung verlangen.

Ja. Behauptet der Gläubiger ernstlich eine Forderung und räumen Sie die Zweifel daran durch Ihr Anerkenntnis aus, entsteht die Forderung dadurch, selbst wenn sie vorher nicht bestanden hat. Sie können danach nicht mehr einwenden, sie bestehe nicht. Offen bleibt nur die Anfechtung wegen Irrtums.

Ja, das ist möglich. Auf die Rückforderung einer Ablöse können Sie nachträglich wirksam verzichten, etwa indem Sie die Zahlungspflicht später anerkennen. Voraussetzung ist, dass die Zwangslage zu diesem Zeitpunkt schon weggefallen war.

In der Regel nicht. Wer das Recht des anderen anerkennt, verzichtet damit üblicherweise darauf, sich später auf Verjährung zu berufen. Das gilt aber nur im Regelfall und nicht ausnahmslos.

Sagt Ihnen jemand zu, eine Schuld zu bezahlen, falls sie noch offen sein sollte, ist das zwar kein Anerkenntnis, wohl aber ein Verzicht darauf, sich auf die Verjährung zu berufen. Diese Zusage wirkt auch dann, wenn sie erst nach Ablauf der Frist abgegeben wurde. Wer bezahlt haben will, muss die Zahlung aber weiterhin selbst beweisen.

Meist nicht. Ein bindendes Anerkenntnis setzt voraus, dass über den Anspruch gestritten oder er ernstlich bezweifelt wurde und der Erklärende trotzdem eine neue selbständige Verpflichtung schaffen wollte. Eine bloße Abrechnung oder Mitteilung ohne vorangegangenen Streit über die Deckung reicht dafür nicht.

Wenn Sie eine zweifelhafte Schuld verbindlich anerkannt haben, ja. Ein solches Anerkenntnis schafft eine eigene neue Verpflichtung, die unabhängig davon gilt, ob die ursprüngliche Schuld bestanden hat. Voraussetzung ist, dass Sie damit tatsächlich eine neue selbständige Verpflichtung schaffen wollten.

Nein. Erklärt sich der Schuldner nur bereit, sich zu vergleichen, liegt darin kein Anerkenntnis, das die Verjährung unterbricht. Ein Vergleichsangebot bedeutet nur, dass jemand nachgeben will, wenn auch die andere Seite nachgibt. Erklärungen aus Vergleichsgesprächen begründen kein verbindliches Anerkenntnis.

Wenn Sie eine Forderung anerkennen, kommt es darauf an, was Sie damit ausdrücken wollten: eine bloße Bestätigung, die Sie später noch widerlegen können, oder eine endgültige Bindung, die höchstens noch anfechtbar ist. Was gemeint war, wird im Einzelfall aus dem Zweck, der Interessenlage beider Seiten und der üblichen Auffassung ermittelt.

Wenn Sie nur mitteilen, dass nach Ihrem Wissen eine Forderung besteht, geben Sie damit bloß eine Wissenserklärung ab. Daraus entsteht keine neue Verpflichtung. Im Streitfall ist eine solche Erklärung nur ein Beweismittel, das Sie durch andere Beweise widerlegen können.

Entscheidend ist, dass die Gegenseite das Recht ernstlich behauptet hat, auch wenn diese Behauptung sachlich unbegründet war. Räumen Sie das Recht dann ein und beseitigen damit die Zweifel, entsteht eine verbindliche Verpflichtung. Sie stützt sich auf den Grund der behaupteten Schuld.

Ja. Für die Unterbrechung der Verjährung reicht es, wenn der Schuldner die Schuld bloß bestätigt; eine neue eigenständige Verpflichtung muss er dabei nicht schaffen wollen. Ob eine Äußerung in diesem Sinn zu verstehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Zahlen Sie eine Forderung, deren Bestehen zweifelhaft ist, ohne einen Vorbehalt zu erklären, wird das in der Regel als Anerkennung dieser Forderung gedeutet. Besonders im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen ist das üblich.

Ja. Jedes Verhalten des Schuldners, das erkennen lässt, dass er sich Ihnen gegenüber verpflichtet fühlt, lässt die Frist neu beginnen; dazu zählt etwa eine Teilzahlung. Es kommt darauf an, wie ein Außenstehender dieses Verhalten versteht, nicht auf die innere Absicht.

Für die Unterbrechung der Verjährung und für einen wirksamen Verzicht auf die Einrede der Verjährung genügt eine Anerkennung dem Grunde nach. Die Höhe der Forderung muss dabei nicht anerkannt werden.

Nein. Ein echtes Anerkenntnis ist ein eigenes Rechtsgeschäft über die Schuld. Wer es abgegeben hat, kann es nicht einseitig widerrufen.

Ja. Ein Anerkenntnis beseitigt die bisherige Unsicherheit endgültig und wirkt bereinigend wie ein Vergleich. Es bleibt auch dann gültig, wenn sich später eindeutig nachweisen lässt, was damals strittig oder unsicher war. Voraussetzung ist allerdings, dass zuvor ein ernsthafter Streit oder Zweifel über die Forderung bestand.

Ein Anerkenntnis, das eine eigene neue Verpflichtung schafft, wirkt nur, wenn damit ein Streit oder ein Zweifel über das Bestehen eines bestimmten Rechts bereinigt werden soll. Erklären Sie dagegen nur, dass die Forderung Ihres Wissens besteht, ist das eine bloße Mitteilung und schafft keinen neuen Grund für eine Verpflichtung.

Widersprechen Sie einem Rechnungsabschluss der Bank nicht rechtzeitig, gilt der Saldo zwar als anerkannt, im Regelfall aber nur als Bestätigung des Standes. Sie können später immer noch einwenden, dass einzelne Posten unrichtig waren. Endgültig gebunden sind Sie nur, wenn damit tatsächlich ein ernstlicher Streit oder Zweifel beigelegt werden sollte.

Ein Anerkenntnis kann sich auch aus Ihrem Verhalten ergeben, ohne dass Sie es ausdrücklich aussprechen. Entscheidend ist allein, welchen Eindruck der andere aus diesem Verhalten gewinnen musste.

Auch ein Anerkenntnis, mit dem Sie einen Streit endgültig bereinigen wollten, können Sie wegen eines Irrtums bekämpfen. Voraussetzung ist, dass beide Seiten bestimmte Umstände beim Abschluss als sicher und unstrittig angesehen und deshalb gar nicht mitbereinigen wollten. Irren Sie sich über genau diese Grundlage, ist eine Anfechtung möglich, wenn auch die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Ob mit einer Erklärung eine Schuld verbindlich anerkannt wurde, hängt vom Willen der Beteiligten im Einzelfall ab. Maßgeblich sind vor allem der verfolgte Zweck, die Interessen beider Seiten und was im Geschäftsverkehr üblicherweise darunter verstanden wird.

Erkennt der Schuldner die Forderung an, beginnt die Verjährung neu zu laufen, und zwar mit drei Jahren. Dafür genügt schon eine einfache Bestätigung, dass die Schuld besteht; eine förmliche Vereinbarung ist nicht nötig. Anerkennt er nur einen Teil und bestreitet den Rest, wirkt das nur für den anerkannten Teil.

Ja. Das echte Anerkenntnis ist ein Vertrag, mit dem ein Rechtsverhältnis festgestellt wird, ohne dass eine Seite nachgibt. Hat die Forderung vorher nicht bestanden, wird sie durch das Anerkenntnis begründet. Es setzt voraus, dass beide Seiten übereinstimmen.

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