OGH 5 Ob 214/17g
Worum es ging: Wann ist mein Anerkenntnis wirklich bindend?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob mit einer Erklärung eine Schuld verbindlich anerkannt wurde, hängt vom Willen der Beteiligten im Einzelfall ab. Maßgeblich sind vor allem der verfolgte Zweck, die Interessen beider Seiten und was im Geschäftsverkehr üblicherweise darunter verstanden wird.
Ja. Behauptet der Gläubiger ernstlich eine Forderung und räumen Sie die Zweifel daran durch Ihr Anerkenntnis aus, entsteht die Forderung dadurch, selbst wenn sie vorher nicht bestanden hat. Sie können danach nicht mehr einwenden, sie bestehe nicht. Offen bleibt nur die Anfechtung wegen Irrtums.
Ja. Das echte Anerkenntnis ist ein Vertrag, mit dem ein Rechtsverhältnis festgestellt wird, ohne dass eine Seite nachgibt. Hat die Forderung vorher nicht bestanden, wird sie durch das Anerkenntnis begründet. Es setzt voraus, dass beide Seiten übereinstimmen.
Meist nicht. Ein bindendes Anerkenntnis setzt voraus, dass über den Anspruch gestritten oder er ernstlich bezweifelt wurde und der Erklärende trotzdem eine neue selbständige Verpflichtung schaffen wollte. Eine bloße Abrechnung oder Mitteilung ohne vorangegangenen Streit über die Deckung reicht dafür nicht.
Wenn Sie eine zweifelhafte Schuld verbindlich anerkannt haben, ja. Ein solches Anerkenntnis schafft eine eigene neue Verpflichtung, die unabhängig davon gilt, ob die ursprüngliche Schuld bestanden hat. Voraussetzung ist, dass Sie damit tatsächlich eine neue selbständige Verpflichtung schaffen wollten.
Wenn Sie eine Forderung anerkennen, kommt es darauf an, was Sie damit ausdrücken wollten: eine bloße Bestätigung, die Sie später noch widerlegen können, oder eine endgültige Bindung, die höchstens noch anfechtbar ist. Was gemeint war, wird im Einzelfall aus dem Zweck, der Interessenlage beider Seiten und der üblichen Auffassung ermittelt.
Entscheidend ist, dass die Gegenseite das Recht ernstlich behauptet hat, auch wenn diese Behauptung sachlich unbegründet war. Räumen Sie das Recht dann ein und beseitigen damit die Zweifel, entsteht eine verbindliche Verpflichtung. Sie stützt sich auf den Grund der behaupteten Schuld.
Ein Anerkenntnis ist ein Vertrag, mit dem etwas festgestellt wird. Eine Seite gibt dabei einseitig nach und gesteht das Recht, das sie bisher bezweifelt hat, zur Gänze zu.
Nein. War über den Anspruch noch gar kein Streit entstanden, gab es auch keinen Anlass, ihn durch einen neuen, eigenständigen Verpflichtungsgrund zu bereinigen. Dann ist kein Grund vorhanden, ein verbindliches Anerkenntnis anzunehmen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 05.10.2017, 2 R 97/17g-179
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
23 Absätze, 3.887 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.12.2017
Geschäftszahl
5Ob214/17g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A***** A*****, 2. S***** A*****, 3. M***** A*****, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 60.855,95 EUR (Revisionsinteresse 44.045,65 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 5. Oktober 2017, GZ 2 R 97/17g-179, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).