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Muss ich zweimal zahlen, wenn die Kaskoversicherung schon gezahlt hat?

günstig für Schädiger betrifft Schädiger, Geschädigte, Versicherer, Autofahrer
Haben Sie sich als Ersatzpflichtiger bereits mit dem Geschädigten verglichen und wussten Sie damals nichts von der Zahlung der Kaskoversicherung, müssen Sie nicht noch einmal an diese Versicherung zahlen. Dass Sie davon hätten wissen können, genügt nicht. Es kommt auf Ihre tatsächliche Kenntnis an.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1963)

Hat der aus einem Unfall Ersatzpflichtige nicht rechtzeitig Kenntnis von der Leistung des Kaskoversicherers an dessen Versicherungsnehmer (den Geschädigten aus dem Unfalle) erlangt, dann ist er nicht verpflichtet, wenn er sich mit dem Geschädigten bereits abgefunden hat, neuerlich an den Kaskoversicherer als Legalzessionar nach § 67 VersVG 1958 Zahlung zu leisten; bloßes Wissenmüssen kommt in dieser Hinsicht nicht in Betracht. Auf den Fall dieser Legalzession können nicht ohne weiteres jene Grundsätze angewendet werden, die die Rechtsprechung entwickelt hat, wenn die Frage der Bedeutung der direkten Abfindung eines sozialversicherten Unfallgeschädigten durch den Schädiger im Prozesse des Sozialversicherungsträgers (als Legalzessionars nach § 332 ASVG § 1542 RAO) gegen den Ersatzpflichtigen zur Erörterung steht.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032911 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Geschädigter Übergang der Forderung auf den Zahler

Zahlt eine Versicherung oder ein anderer Träger für Ihren Schaden, geht Ihr Anspruch gegen den Schädiger in dieser Höhe auf sie über. Sie können dann insoweit nicht mehr selbst klagen, der Anspruch bleibt aber in voller Höhe bestehen. Gibt Ihnen der Träger die Forderung wieder zurück, dürfen Sie wieder selbst klagen.

günstig für Geschädigter Sozialversicherung und Schädiger

Nein. Leistungen der Sozialversicherung sollen Ihnen als Versichertem zugutekommen, nicht dem Schädiger. Er kann sich also nicht darauf berufen, dass ein Versicherungsträger bereits geleistet hat.

Verwandte Fragen

Sozialrecht · Übergang des Anspruchs auf die Sozialversicherung
Schadenersatz · Übergang des Schadenersatzes auf die Kasse
Versicherung · Gleichrangige Befriedigung mehrerer Gläubiger
Versicherung · Forderungsübergang auf den Versicherer