Muss ich zweimal zahlen, wenn die Kaskoversicherung schon gezahlt hat?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1963)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hat der Schädiger in Unkenntnis der Leistung des Versicherers an den geschädigten Versicherungsnehmer bezahlt, so schützt ihn die Gutglaubensbestimmung des § 1395 ABGB vor nochmaliger Inanspruchnahme durch den Versicherer nach § 67 VersVG.OGH 7 Ob 36/20z, 19.02.2020
- Hier: InvalidenversicherungOGH 2 Ob 298/67, 20.10.1967
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032911 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 1 Ob 166/24d, 29.04.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1395
- ABGB § 1396
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 332
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Zahlt eine Versicherung oder ein anderer Träger für Ihren Schaden, geht Ihr Anspruch gegen den Schädiger in dieser Höhe auf sie über. Sie können dann insoweit nicht mehr selbst klagen, der Anspruch bleibt aber in voller Höhe bestehen. Gibt Ihnen der Träger die Forderung wieder zurück, dürfen Sie wieder selbst klagen.
Nein. Leistungen der Sozialversicherung sollen Ihnen als Versichertem zugutekommen, nicht dem Schädiger. Er kann sich also nicht darauf berufen, dass ein Versicherungsträger bereits geleistet hat.