Wem gehört mein Schadenersatz, wenn die Kasse Leistungen zahlt?
günstig für Sozialversicherungsträger betrifft Geschädigte, Sozialversicherung, Schädiger
Soweit ein Sozialversicherungsträger für Ihren Schaden aufkommt, geht Ihr Anspruch gegen den Schädiger schon im Augenblick des schädigenden Ereignisses auf ihn über. Das gilt auch dann, wenn damals noch niemand wusste, wie hoch der Schaden sein wird oder ob Sie überhaupt einen Antrag stellen. Diesen Teil können Sie später nicht mehr selbst einfordern.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 08.04.2020 (22 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1979)
Der Forderungsübergang erfolgt sowohl nach § 1542 RVO (deutscher Rechtsbereich) als nach österreichischem Recht sofort mit der Entstehung des Schadenersatzanspruches.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 16 BPGG.OGH 2 Ob 230/18i, 30.01.2020
- Hier: Ein nach § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers.OGH 7 Ob 77/17z, 27.09.2017
- Zeitpunkt und Umfang der Legalzession hängen nicht davon ab, ob und wann der Geschädigte beim Sozialversicherungsträger einen Antrag auf Gewährung von Sozialversicherungsleistungen stellt.OGH 2 Ob 256/06w, 27.09.2007
- Der Rechtsübergang konkretisiert sich während des gesamten künftigen Schadensverlaufes dann der Höhe nach im Umfang des jeweiligen Ersatzanspruches und des jeweiligen Sozialversicherungsanspruches.OGH 2 Ob 268/06k, 30.08.2007
- Die Legalzession gemäß § 332 ASVG erfolgt schon mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses (in der „juristischen Sekunde"), auch wenn in diesem Zeitpunkt regelmäßig noch ungewiss ist, in welcher Höhe der Schädiger zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet ist und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht des Sozialversicherungsträgers im Einzelnen noch nicht feststehen.OGH 2 Ob 268/06k, 30.08.2007
- Als materieller Eintritt des Versicherungsfalls wird grundsätzlich das schädigende Ereignis angesehen, in dem auch der Schadenersatzanspruch in der Person des Geschädigten entsteht.OGH 2 Ob 268/06k, 30.08.2007
- Damit tritt eine vollkommene Trennung der Schicksale der dem Geschädigten zu seiner eigenen Geltendmachung verbliebenen Direktansprüche und der auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen „Regressansprüche" ein. Die Selbständigkeit gilt auch für die gerichtliche Feststellung von Grund und Höhe der Forderungen. Darüber kann unter Umständen difform entschieden werden.OGH 2 Ob 48/05f, 01.03.2005
- Ablehnung der Ansicht Resch's (Der Zeitpunkt des Forderungsübergangs bei einer Legalzession gemäß § 332 ASVG, JBl 2002,341) über die Forderung des Geschädigten gegen den Sozialversicherten gehe erst im Zeitpunkt der Erbringung (kongruenter) Leistungen auf den Sozialversicherungsträger über.OGH 2 Ob 242/03g, 30.10.2003
- Außer die Leistungspflicht des Versicherungsträgers entsteht erst später.OGH 8 Ob 217/82, 09.06.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0045190 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 22.
- OGH 3 Ob 33/20d, 08.04.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 77/17z, 27.09.2017, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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