ABGB § 1395
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Eine Erklärung gilt als zugekommen, sobald sie so zu Ihnen gelangt ist, dass unter normalen Umständen mit Ihrer Kenntnisnahme gerechnet werden kann und Störungen nur mehr in Ihrem eigenen Bereich möglich sind. Verhindern Sie den Zugang absichtlich, ändert das nichts an der Wirksamkeit.
Wer eine übertragene Forderung einklagt, muss den Grund der Übertragung nicht von vornherein nennen. Bestreiten Sie als Schuldner aber die Wirksamkeit der Übertragung, weil kein tauglicher Rechtsgrund vorliege, muss er den Grund nennen und ihn nötigenfalls beweisen.
Wenn Zweifel bestehen, ob eine Forderung an jemand anderen abgetreten wurde, dürfen Sie weiterhin an Ihren ursprünglichen Gläubiger zahlen. Diese Zahlung befreit Sie von Ihrer Schuld. Sie müssen das Risiko der unklaren Lage also nicht tragen.
Wenn jemand seine Forderung an eine andere Person abtritt, gehört sie ab diesem Zeitpunkt der anderen Person. Der frühere Gläubiger kann den Schuldner dann nicht mehr im eigenen Namen auf Zahlung klagen. Klagen kann nur noch derjenige, der die Forderung übernommen hat.
Auch künftige Forderungen können wirksam abgetreten werden, wenn sie ausreichend genau bestimmt sind. Ob das der Fall ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Wer der Schuldner sein wird, muss nur dann bekannt sein, wenn das Geschäft sonst nicht eindeutig zu erkennen ist.
Haben Sie sich als Ersatzpflichtiger bereits mit dem Geschädigten verglichen und wussten Sie damals nichts von der Zahlung der Kaskoversicherung, müssen Sie nicht noch einmal an diese Versicherung zahlen. Dass Sie davon hätten wissen können, genügt nicht. Es kommt auf Ihre tatsächliche Kenntnis an.
Nicht bei jedem Papier. Forderungen aus Papieren, die auf einen bestimmten Namen lauten, gehen durch Abtretung über und nicht durch die Übergabe der Urkunde. Dass Sie das Papier brauchen, um das Recht auszuüben, macht die Übergabe noch nicht zur Voraussetzung des Rechtsübergangs.
Künftige Forderungen können abgetreten werden, wenn feststeht, wer der Schuldner sein wird und aus welchem Grundverhältnis die Forderung entstehen soll. Dann sind sie ausreichend bestimmt.