Ist jeder Überweisungsauftrag ein eigener Vertrag mit der Bank?
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Der einzelne Überweisungsauftrag hat neben dem Girovertrag keine eigenständige Bedeutung. Die Pflicht der Bank, Überweisungen durchzuführen, entsteht schon durch den Girovertrag. Der einzelne Auftrag begründet also keine neuen Pflichten, sondern führt bestehende aus.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 20.07.2026 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Im Rahmen des Girovertrages hat der einzelne Überweisungsauftrag keine selbständige Bedeutung. Die Verpflichtung der Bank zur Durchführung von Giroüberweisungen ist bereits durch den Girovertrag begründet worden, so daß der Überweisungsauftrag nicht auf die Begründung von Vertragspflichten, sondern auf die Ausführung bereits begründeter Pflichten gerichtet ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der einzelne Überweisungsauftrag im Rahmen des Girovertrages hat dementsprechend grundsätzlich nicht den Charakter eines eigenen Vertragsverhältnisses, sondern nur einer Weisung innerhalb des Girovertrages. Diese stellt regelmäßig keine Anweisung im Sinne des § 1400 ABGB dar und auch keinen Vertrag zu Gunsten eines Dritten als Überweisungsempfänger, aus dem dieser einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Kreditinstitut ableiten könnte.OGH 7 Ob 188/99v, 16.02.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033030 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 3 Ob 106/26y, 20.07.2026, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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