Darf die Bank meinen Online-Auftrag ohne Begründung ablehnen?
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Nein. Eine Klausel, mit der sich die Bank vorbehält, über Internet oder Telefon erteilte Aufträge abzulehnen und Sie zur persönlichen Vorsprache in die Filiale einzuladen, benachteiligt Sie grob und ist unwirksam. Weil die Klausel keine Gründe nennt, können Sie nicht einmal ansatzweise absehen, wie Sie diese Verzögerung vermeiden könnten.
Rechtsprechung seit 2021, zuletzt bestätigt am 25.03.2021
(1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (2021)
1. Eine Klausel in den AGB einer Bank, „Das Kreditinstitut behält sich das Recht vor, mittels Internet bzw Telekommunikation erteilte Aufträge abzulehnen und den Kunden zur persönlichen Vorsprache und Legitimierung einzuladen.“ ist gröblich benachteiligend; ein derart weiter Handlungsspielraum kann zu Nachteilen des Kunden führen, weil sich die Abwicklung von Aufträgen durch persönliches Erscheinen des Kunden in der Filiale verzögert.
2. Da sich für den Kunden aus der Klausel nicht einmal ansatzweise ergibt, aus welchen Gründen die Beklagte einen Auftrag ablehnen kann, ist für ihn auch nicht absehbar, wie er diese für ihn negative Maßnahme abwenden könnte.
In der Regel nicht. Enthält ein Formular, das ein Unternehmen im Verkehr mit Verbrauchern verwendet, überwiegend Bestätigungen von Tatsachen, ist die Bestimmung über unzulässige Vertragsbedingungen darauf nicht anzuwenden. Das betrifft etwa Bestätigungen, dass über Risiken oder über gesetzlich zustehende Rechte beraten und belehrt wurde.
günstig für Unternehmer Hinweisklausel im Verbraucherkreditvertrag
Nein. Der gesetzlich verlangte Hinweis, dass eine Vereinbarung keine gutzuschreibenden Zinsen umfasst, ist für sich weder gesetz- noch sittenwidrig und verschiebt auch nicht die Beweislast. Ob er nach Platzierung und Gestaltung auffällig genug ist, wird nicht im Verbandsverfahren geklärt, sondern nur in Ihrem eigenen Verfahren gegen die Bank.