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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1917

ABGB § 1400

4) Anweisung (Assignation). § 1400. Durch die Anweisung auf eine Leistung eines Dritten wird der Empfänger der Anweisung (Assignatar) zur Einhebung der Leistung bei dem Angewiesenen (Assignat) und der letztere zur Leistung an ersteren für Rechnung des Anweisenden (Assignant) ermächtigt. Einen unmittelbaren Anspruch erlangt der Anweisungsempfänger gegen den Angewiesenen erst, wenn die Erklärung des Angewiesenen über die Annahme der Anweisung ihm zugekommen ist.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Sobald der Betrag dem Konto des Empfängers gutgeschrieben ist, hat dieser einen unmittelbaren Anspruch gegen seine Bank. Damit haben Sie Ihre Verbindlichkeit erfüllt und zugleich die Verfügungsmöglichkeit über das Geld verloren. Einen Auftrag können Sie daher nur so lange widerrufen, wie die Gutschrift noch nicht erfolgt ist.

Haben Sie irrtümlich auf ein fremdes Konto gezahlt, richtet sich Ihr Rückforderungsanspruch nur gegen den Empfänger. Gegen dessen Bank haben Sie keinen Anspruch, auch dann nicht, wenn mit der Buchung zugleich eine Schuld des Empfängers bei der Bank getilgt wurde.

Ja. Mit der Gutschrift auf Ihrem Konto haben Sie einen unmittelbaren Anspruch gegen Ihre Bank, und das Geld ist in Ihr Vermögen gelangt. Der Überweisende verliert damit spätestens die Möglichkeit, über den Betrag zu verfügen; ein Widerruf des Auftrags ist danach grundsätzlich nicht mehr möglich.

Es ist nicht sittenwidrig, wenn die Kreditkartengesellschaft Ihnen das Risiko eines Missbrauchs auferlegt, soweit die Karte Ihrem Bereich zuzurechnen ist. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an.

Ja, eine solche Haftung darf vereinbart werden. Weil Ihnen die Kreditkartengesellschaft erlaubt, mit Ihrer Unterschrift Rechnungen in beliebiger Höhe anzuerkennen statt sofort zu zahlen, ist es nicht sittenwidrig, Sie auch für die Folgen eines unverschuldeten Verlusts haften zu lassen. Eine Klausel, die Ihnen unabhängig von den Umständen stets einen Sorgfaltsverstoß anlastet, wenn die Karte im abgestellten Auto liegt, ist aber gröblich benachteiligend und ungültig.

Aus dem Vertrag mit der Bank können auch Sorgfaltspflichten gegenüber Dritten entstehen; deren bloßes Vermögen ist aber nur geschützt, wenn ihre Interessen erkennbar berührt und ihre Entschlüsse dadurch beeinflusst werden. Weiß die Bank, dass Sie als Empfänger nur leisten, wenn die Zahlung sichergestellt ist, und bestätigt sie Ihnen den Erhalt eines Überweisungsauftrags, muss sie Sie darauf hinweisen, dass daraus keine eigene Zahlungspflicht entsteht und die angenommene Sicherheit nicht besteht. Unterlässt sie diesen Hinweis, haftet sie Ihnen für den Schaden.

Mit dem Girovertrag verpflichtet sich die Bank, den bargeldlosen Zahlungsverkehr für Sie abzuwickeln: Gutschriften, Überweisungen, Einzahlungen und Zahlungen zulasten Ihres Kontos. Nicht verpflichtet ist sie aber, eine Verfügung durchzuführen, durch die Ihr Konto ins Minus gerät.

Ja. Eine Zahlung braucht einen gültigen Auftrag. Fehlt der Auftrag, ist er gefälscht oder ungültig, kann derjenige, der scheinbar angewiesen wurde, das Geld vom Empfänger zurückverlangen. Die Rückabwicklung findet dann zwischen der Bank und dem Empfänger statt.

Nicht als Schadenersatz. Eine vertragswidrige Abbuchung vom Girokonto wird durch die gegenläufige Rückbuchung vollständig ausgeglichen, sodass daneben kein Anspruch auf Zahlung des abgebuchten Betrags besteht. Sie haben aber Anspruch auf einen richtigen Kontostand und darauf, über ein tatsächlich vorhandenes Guthaben zu verfügen.

An die Stelle der Barzahlung tritt ein eigener Anspruch des Geschäfts gegen die Kreditkartengesellschaft. Indem Sie den Beleg unter Vorlage Ihrer Karte unterschreiben, erteilen Sie eine Anweisung, die die Kreditkartengesellschaft schon im Voraus angenommen hat. Die Zahlungspflicht besteht allerdings nur, wenn das Geschäft die vereinbarten Sorgfaltspflichten bei Annahme der Karte einhält.

Nein. Gegenüber der Bank ist allein der Inhaber des Kontos voll berechtigt, nicht bloß bevollmächtigt. Zwischen Ihnen als Treugeber und der Bank besteht keine Geschäftsbeziehung, und Sie haben keine Verfügungsmacht über das Konto. Sie können aber gegen Ihren Treuhänder vorgehen und dessen Forderung gegenüber der Bank verwerten.

Der einzelne Überweisungsauftrag hat neben dem Girovertrag keine eigenständige Bedeutung. Die Pflicht der Bank, Überweisungen durchzuführen, entsteht schon durch den Girovertrag. Der einzelne Auftrag begründet also keine neuen Pflichten, sondern führt bestehende aus.

Akkreditive und Bankgarantien werden im Interesse des Kreditgebers befristet. Übernimmt er die angebotenen Dokumente nach Ablauf der Frist vorbehaltlos und kann er über die Ware verfügen, bringt er damit schlüssig zum Ausdruck, dass er sich auf den Fristablauf nicht berufen will.

Bankgarantie, Dokumentenakkreditiv und Dokumenteninkasso haben gemeinsam, dass das Zahlungsversprechen der Bank vom Grundgeschäft losgelöst ist. Für alle gelten daher dieselben Anforderungen, wenn wegen Rechtsmissbrauchs doch Einwendungen zugelassen werden sollen. Ein gerichtliches Zahlungsverbot setzt somit voraus, dass missbräuchlich oder arglistig abgerufen wird und dies eindeutig und klar nachgewiesen wird.

Zur Rechtsnatur des Reiseschecks.

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