Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.07.2026 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 3 Ob 106/26y

Worum es ging: Muss meine Bank eine Überweisung ins Minus durchführen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Mit dem Girovertrag verpflichtet sich die Bank, den bargeldlosen Zahlungsverkehr für Sie abzuwickeln: Gutschriften, Überweisungen, Einzahlungen und Zahlungen zulasten Ihres Kontos. Nicht verpflichtet ist sie aber, eine Verfügung durchzuführen, durch die Ihr Konto ins Minus gerät.

Sobald der Betrag dem Konto des Empfängers gutgeschrieben ist, hat dieser einen unmittelbaren Anspruch gegen seine Bank. Damit haben Sie Ihre Verbindlichkeit erfüllt und zugleich die Verfügungsmöglichkeit über das Geld verloren. Einen Auftrag können Sie daher nur so lange widerrufen, wie die Gutschrift noch nicht erfolgt ist.

Haben Sie irrtümlich auf ein fremdes Konto gezahlt, richtet sich Ihr Rückforderungsanspruch nur gegen den Empfänger. Gegen dessen Bank haben Sie keinen Anspruch, auch dann nicht, wenn mit der Buchung zugleich eine Schuld des Empfängers bei der Bank getilgt wurde.

Ja. Mit der Gutschrift auf Ihrem Konto haben Sie einen unmittelbaren Anspruch gegen Ihre Bank, und das Geld ist in Ihr Vermögen gelangt. Der Überweisende verliert damit spätestens die Möglichkeit, über den Betrag zu verfügen; ein Widerruf des Auftrags ist danach grundsätzlich nicht mehr möglich.

Der einzelne Überweisungsauftrag hat neben dem Girovertrag keine eigenständige Bedeutung. Die Pflicht der Bank, Überweisungen durchzuführen, entsteht schon durch den Girovertrag. Der einzelne Auftrag begründet also keine neuen Pflichten, sondern führt bestehende aus.

Wenn Sie den Anspruch des anderen bestreiten und ihm deshalb nicht leisten wollen, ist das kein Grund für eine Hinterlegung bei Gericht. Der Streit über die Berechtigung lässt sich damit nicht umgehen.

Ob eine Hinterlegung bei Gericht zu Recht erfolgt ist, wird im Hinterlegungsverfahren selbst nicht geprüft. Diese Frage ist erst in einem anderen Verfahren zu klären.

Verlangen mehrere Personen dieselbe Leistung von Ihnen, dürfen Sie bei Gericht hinterlegen. Voraussetzung ist, dass Ihnen nach verständigem Ermessen auch bei sorgfältiger Prüfung nicht zumutbar ist zu erkennen, wer von ihnen berechtigt ist.

Nein. Beim Gericht hinterlegen dürfen Sie, wenn die Rechtslage unklar ist oder mehrere Personen dieselbe Forderung für sich beanspruchen. Besteht die Unklarheit nur zwischen Ihnen und Ihrem einzigen Gläubiger, ist die Hinterlegung nicht zulässig, weil der Streit dadurch nicht vermieden wird.

Nicht jede fremde Forderung berechtigt Sie, das Geld bei Gericht zu hinterlegen. Sind die konkurrierenden Ansprüche offensichtlich unbegründet und können Sie das leicht erkennen, müssen Sie an den richtigen Empfänger zahlen. Das gilt besonders streng, wenn Sie rechtskundig sind.

Ja. Wird Geld bei Gericht zugunsten mehrerer Personen hinterlegt, kann jede von ihnen den Beschluss über die Annahme bekämpfen. Das gilt erst recht, wenn nachträglich weitere Empfänger genannt werden.

Wenn Sie Geld bei Gericht hinterlegen wollen, müssen Sie im Antrag angeben, warum. Das Gericht prüft nur, ob ein solcher Grund überhaupt für eine Hinterlegung taugt. Ob der angegebene Grund tatsächlich vorliegt, prüft es nicht.

Von mehreren Anspruchswerbern kann man nur sprechen, wenn unklar ist, wem von ihnen ein und dieselbe bestehende Forderung zusteht. Wer sich beim Antrag auf Hinterlegung darauf beruft, muss das zumindest nachvollziehbar darlegen.

Bei der Prüfung eines Antrags auf Hinterlegung darf das Gericht auch das berücksichtigen, was ohnehin aus dem Akt hervorgeht, sofern daran keine Zweifel bestehen. Steht eine vorgelegte Urkunde in unlösbarem Widerspruch zu Ihrem Vorbringen, darf das Gericht das ebenfalls beachten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1425 AußStrG § 68 AußStrG § 78

Entscheidungstext

44 Absätze, 14.401 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.07.2026

Geschäftszahl

3Ob106/26y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Erlagssache der Erlegerin R* eGen, *, vertreten durch die Haslinger Nagele Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die Erlagsgegner 1. M* GmbH, *, vertreten durch die B2P Baurecht Rechtsanwalts GmbH in Wien, 2. Mag. B*, 3. DI E*, 4. Dr. A*, 5. R*, 6. Dr. S*, 7. Dr. B*, 8. M*, 9. Mag. Dr. E*, 10. Mag. P*, 11. Dr. M*, 12. DI E*, 13. DI M*, 14. Dr. A*, 15. Dr. P*, 16. Dr. R*, 17. X*, 18. A*, 19. Dr. M*, 20. V* GmbH & Co KG, *, 21. Dr. P*, 22. MMag. R*, 23. Dr. A*, 24. DI G*, 25. MMag. M*, 26. Ing. H*, 27. Mag. A*, 28. S*, 29. T*, 30. Mag. W*, 31. Dr. G*, 32. Dr. S*, 33. Ing. T*, 34. A*, und 35. F*, alle vertreten durch die Denkmair Hutterer Hüttner Waldl Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Hinterlegung gemäß § 1425 ABGB, über den Revisionsrekurs der Ersterlagsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 26. Mai 2026, GZ 32 R 22/26z-23, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Perg vom 12. Februar 2026, GZ 5 Nc 4/26m-4, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail