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Was bringt mir die Zusage, dass jemand meine Schuld übernimmt?

günstig für Schuldner betrifft Schuldner, Gläubiger, Übernehmer, Unternehmer
Verspricht Ihnen jemand, Ihnen die wirtschaftliche Last Ihrer Schuld abzunehmen, wirkt das nur zwischen Ihnen beiden; Ihr Gläubiger erhält daraus kein Recht. Die Schuld muss wenigstens dem Grunde nach feststehen, sie darf aber auch erst künftig entstehen und der Höhe nach offen sein.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 19.12.2018 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1972)

Die Belastungsübernahme ist ein Vertrag zwischen dem Schuldner und einem Dritten, wonach sich letzterer ohne Rechtswirkung für den Gläubiger verpflichtet, dem Schuldner die wirtschaftliche Last abzunehmen, welche die Schuld in dessen Vermögen bildet. Dabei muss das zu übernehmende Schuldverhältnis wenigstens dem Grunde nach feststehen, wenngleich es auch ein zukünftiges sein kann, bei dem die Höhe der Forderung noch nicht festgelegt ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033124 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 9.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Gläubiger Schuldbeitritt und Mithaftung

Beim Schuldbeitritt tritt eine weitere Person neben den bisherigen Schuldner; dieser bleibt also verpflichtet. Der Beitritt kann mit dem bisherigen Schuldner oder mit dem Gläubiger vereinbart werden, braucht keine besondere Form und keine Zustimmung des Gläubigers. Beide haften dann zur ungeteilten Hand, jeder also auf das Ganze. Wird der Beitritt mit dem Schuldner vereinbart, kann der Gläubiger ihn ablehnen.

günstig für Gläubiger Schuldbeitritt und Rechte des Gläubigers

Ja. Übernimmt jemand die Schuld zusätzlich zum bisherigen Schuldner, genügt dafür eine Vereinbarung zwischen diesen beiden. Als Gläubiger erhalten Sie daraus im Zweifel unmittelbar eigene Rechte, wenn die Leistung vor allem Ihnen zugutekommen soll.

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