OGH 8 Ob 150/18v
Worum es ging: Muss ich bei der Teilungsklage einen Teilungsvorschlag machen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Sie können einen Vorschlag machen, müssen es aber nicht. Hält das Gericht Ihren Vorschlag für unrichtig, weist es die Klage nicht ab, sondern ordnet jene Teilung an, die es für angemessen hält. Einen rechtlichen Gesichtspunkt, den keine Partei vorgebracht hat, darf es aber erst nach Erörterung mit den Parteien heranziehen.
Nein. Das Gericht teilt nach seinem Ermessen; Ihre Vorschläge sind für es nicht verbindlich. Es muss die Art der Teilung aber vorher mit Ihnen erörtern und die Interessen aller Beteiligten berücksichtigen.
Die Gemeinschaft der Erben wird durch die Erbteilung aufgehoben; jeder Miterbe kann sie vor oder nach der Übergabe des Nachlasses verlangen. Eine Teilung durch Übereinkommen setzt voraus, dass alle zustimmen. Kommt keine Einigung zustande, muss die Teilung mit einer Klage durchgesetzt werden.
Ja. Wenn Sie als Auftragnehmer versprechen, den Auftraggeber gegenüber Dritten schad- und klaglos zu halten, übernehmen Sie damit dessen Belastung. Das ist selbst dann nicht sittenwidrig, wenn der Auftraggeber eine Monopolstellung hat, solange Sie die dadurch entstehenden Mehrkosten in Ihre Preise einrechnen dürfen.
Ja. Übernimmt jemand die Schuld zusätzlich zum bisherigen Schuldner, genügt dafür eine Vereinbarung zwischen diesen beiden. Als Gläubiger erhalten Sie daraus im Zweifel unmittelbar eigene Rechte, wenn die Leistung vor allem Ihnen zugutekommen soll.
Nein. Verspricht jemand Ihrem Schuldner, die Leistung an Sie zu bewirken, ist das eine Erfüllungsübernahme und wegen des Eigeninteresses des Schuldners nur ein unechter Vertrag zugunsten Dritter. Das Gesetz ordnet ausdrücklich an, dass Ihnen daraus unmittelbar kein Recht erwächst, insbesondere kein Klagerecht. Auf einen besonderen Vertragszweck kommt es dabei gar nicht mehr an.
Es kommt darauf an, ob Sie nach der Vereinbarung nur die Leistung entgegennehmen sollen oder ob Sie sie auch selbst fordern dürfen. Nur im zweiten Fall haben Sie ein eigenes Recht gegen denjenigen, der die Leistung versprochen hat. Sonst bleibt die Durchsetzung Sache der Vertragspartner.
Erst wenn die Unterschriften aller Miteigentümer vorliegen, auch jener, denen Wohnungseigentum eingeräumt werden soll. Solange die schriftliche Vereinbarung nicht vollständig unterfertigt ist, gibt es weder einen formell gültigen Hauptvertrag noch einen klagbaren Vorvertrag, sondern überhaupt keinen Anspruch. Auch die bloße Zusage, einen erst nach der Parifizierung zu ermittelnden Anteil zu erwerben, bindet noch nicht.
Nein. Die Vertragsbestimmung, dass die Kosten der Vertragserrichtung den Käufer treffen, ist bloß eine Übernahme der Erfüllung gegenüber dem Verkäufer. Der Vertreter des Verkäufers hat daraus kein unmittelbares Recht, vom Käufer Barzahlung seiner Kosten zu verlangen. Der Verkäufer kann seinen Anspruch aus dieser Übernahme aber an ihn abtreten.
Verspricht Ihnen jemand, Ihnen die wirtschaftliche Last Ihrer Schuld abzunehmen, wirkt das nur zwischen Ihnen beiden; Ihr Gläubiger erhält daraus kein Recht. Die Schuld muss wenigstens dem Grunde nach feststehen, sie darf aber auch erst künftig entstehen und der Höhe nach offen sein.
Nein. Der Zuschlag für mehrere Beteiligte gebührt nicht, wenn sich der Streithelfer am Revisionsverfahren nicht beteiligt hat. Dasselbe gilt, wenn von mehreren Beklagten nur ein Teil an diesem Verfahrensabschnitt teilnimmt.
Bringen Sie in der Berufung vor, dass dem ersten Gericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, muss sich das Berufungsgericht damit befassen. Übergeht es diesen Punkt, leidet das Berufungsverfahren selbst an einem Mangel.
Wer einem Prozess beigetreten ist oder wem der Streit förmlich verkündet wurde, darf in einem späteren Rückforderungsprozess keine Einwände mehr erheben, die den tragenden Punkten des ersten Urteils widersprechen. In diesem Rahmen sind Sie auch an die belastenden Feststellungen gebunden, sofern Sie sich damals ausreichend äußern konnten. Wem der Streit gar nicht verkündet wurde und der sich nicht beteiligt hat, ist nicht gebunden.
Nehmen Sie in Ihre Klage einen bestimmten Vorschlag auf, wie geteilt werden soll, muss das Gericht darüber verhandeln und entscheiden. Es kann diese Frage dann nicht dem späteren Verfahren beim Exekutionsgericht oder einer Einigung der Parteien überlassen. Nur wenn die Klage keinen solchen Vorschlag enthält, darf sich das Gericht auf das Klagebegehren beschränken.
Ja. Enthält das Urteil über die Teilung bereits Regeln oder Anordnungen, ist das Vollstreckungsgericht daran gebunden. Im Antrag auf Durchführung müssen Sie keinen eigenen Teilungsvorschlag machen; ein solcher Vorschlag wäre für das Gericht auch nicht verbindlich.
Beruft sich die Gegenseite in ihrem Rechtsmittel ausdrücklich auf bestimmte Feststellungen des Gerichts, müssen Sie in Ihrer Antwort widersprechen, wenn diese Feststellungen für Sie nachteilig sind. Das gilt auch, wenn Ihre Rüge gegen die Beweiswürdigung unerledigt geblieben ist. Sonst wird von den getroffenen Feststellungen ausgegangen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Dornbirn, 22.03.2018, 35 C 107/17z-12
- Landesgericht Feldkirch als Berufungsgericht, 03.07.2018, 3 R 158/18k-17
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1404 ABGB § 1406 ABGB § 881 EO § 351 ZPO Art. 41 ZPO § 411 ZPO § 50 ZPO § 503 ZPO § 508
Entscheidungstext
84 Absätze, 26.102 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.12.2018
Geschäftszahl
8Ob150/18v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr.
Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr.
Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. M***** B*****, gegen die beklagte Partei Mag. B***** S*****, und den
Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei A***** S*****, vertreten durch Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen 14.307,30 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 3. Juli 2018, GZ 3 R 158/18k-17, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Dornbirn vom 22. März 2018, GZ 35 C 107/17z-12, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
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