Kann ich klagen, wenn jemand die Schuld meines Schuldners übernimmt?
günstig für Übernehmer betrifft Gläubiger, Schuldner, Unternehmer
Nein. Verspricht jemand Ihrem Schuldner, die Leistung an Sie zu bewirken, ist das eine Erfüllungsübernahme und wegen des Eigeninteresses des Schuldners nur ein unechter Vertrag zugunsten Dritter. Das Gesetz ordnet ausdrücklich an, dass Ihnen daraus unmittelbar kein Recht erwächst, insbesondere kein Klagerecht. Auf einen besonderen Vertragszweck kommt es dabei gar nicht mehr an.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 19.12.2018 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Die Erfüllungsübernahme ist wegen des Eigeninteresses des Hauptschuldners ein "unechter Vertrag zugunsten Dritter", für den § 1404 Satz 2 ABGB ausdrücklich anordnet, daß dem Gläubiger daraus unmittelbar kein Recht erwächst. Es ist daher gar nicht zu prüfen, ob ausnahmsweise nach dem besonderen Vertragszweck doch der Gläubiger unmittelbar das Recht erwerben soll, die Befriedigung vom Erfüllungsübernehmer zu fordern.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dem Gläubiger erwächst insbesondere kein Klagerecht.OGH 1 Ob 605/95, 30.01.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017119 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 8 Ob 150/18v, 19.12.2018, Fall aus Vorarlberg
- OGH 9 Ob 69/17p, 30.01.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 881 · Verträge zugunsten Dritter
- ABGB § 1404
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