Bekomme ich Geld zurück, das ich ohne Schuld gezahlt habe?
günstig für Zahler betrifft Zahler, Empfänger, Konsumenten, Unternehmer
Nur, wenn Sie aus einem Irrtum gezahlt haben. Dass Sie objektiv nichts geschuldet haben, genügt allein nicht; den Irrtum müssen Sie behaupten und im Streitfall auch beweisen. Meist spricht aber schon die Zahlung einer Nichtschuld für einen Irrtum, weil niemand ohne Grund ein Geschenk macht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 28.06.2023 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1969)
Die Tatsache allein, daß der Kondiktionskläger objektiv eine Nichtschuld geleistet hat, reicht nicht aus, um den Kondiktionsanspruch zu begründen. Hiefür ist auch ein Tatirrtum oder Rechtsirrtum als Begründung für die Leistung der Nichtschuld notwendig. Ein solcher Irrtum ist aber eine anspruchsbegründende Tatsache, deren Behauptung und im Bestreitungsfalle auch Beweis dem Kondiktionskläger obliegt (vgl Klang 2.Auflage VI/462). In den meisten Fällen wird allerdings die Tatsache, daß der Kläger eine Nichtschuld gezahlt hat, eine praktische Vermutung für den Irrtum bilden (vgl Klang, aaO 463). Ohne besonderen Grund kann nämlich nicht angenommen werden, daß jemand einem anderen ein Geschenk leistet (vgl Ehrenzweig, Schuldverhältnisse, 1928,740 Anmerkung 47).
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033548 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 7 Ob 81/23x, 28.06.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
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