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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.06.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 7 Ob 81/23x

Worum es ging: Bekomme ich Geld zurück, das ich irrtümlich gezahlt habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Für die Rückforderung einer Leistung, die Sie gar nicht geschuldet haben, genügt jeder Irrtum. Es schadet weder, dass der Irrtum vermeidbar war, noch dass es ein Irrtum über die Rechtslage war. Die strengeren Anforderungen für die Anfechtung eines Vertrags gelten hier nicht.

Eine Zahlung können Sie nur dann zurückfordern, wenn Sie sich geirrt haben. Der Irrtum muss die Schuld selbst betreffen oder das, was Sie geleistet haben.

Wird ein Vertrag aufgehoben, muss jede Seite alles zurückstellen, was sie daraus zu ihrem Vorteil erlangt hat. Stehen beiden Seiten Rückforderungsansprüche zu, müssen sie nur Zug um Zug erfüllt werden. Den Anspruch haben Sie auch dann, wenn Ihnen die geleistete Sache nicht gehört hat.

Nur, wenn Sie aus einem Irrtum gezahlt haben. Dass Sie objektiv nichts geschuldet haben, genügt allein nicht; den Irrtum müssen Sie behaupten und im Streitfall auch beweisen. Meist spricht aber schon die Zahlung einer Nichtschuld für einen Irrtum, weil niemand ohne Grund ein Geschenk macht.

Wenn Sie etwas zurückfordern, das Sie nicht geschuldet haben, müssen Sie grundsätzlich beweisen, dass Sie sich geirrt haben. Nur wenn nach der Sachlage ausgeschlossen ist, dass Sie bewusst ohne Schuld gezahlt haben, brauchen Sie diesen Beweis nicht.

Zurückfordern können Sie, wenn die Schuld gar nicht bestanden hat und Sie sich darüber geirrt haben. Sie müssen dabei in der Absicht gezahlt haben, eine Verbindlichkeit zu erfüllen. Ob Sie den Irrtum selbst verschuldet haben, spielt keine Rolle.

Alle Tatsachen, die Ihren Anspruch begründen, müssen Sie schon in der Klage oder sonst im Verfahren erster Instanz behaupten und beweisen. Was Sie dort unterlassen haben, können Sie im Revisionsverfahren nicht mehr nachtragen.

Nein. Das Gericht darf seiner Entscheidung nur zugrunde legen, was die Parteien selbst vorgebracht haben. Es darf keine zusätzlichen Umstände von sich aus unterstellen. Beweise nimmt es nur dort auf, wo sich die Angaben der beiden Seiten widersprechen.

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1301 ABGB § 1311 ABGB § 1431 ABGB § 1432 ABGB § 871 ABGB § 877 ABGB § 879 ZPO § 502 ZPO § 504 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

31 Absätze, 7.143 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.06.2023

Geschäftszahl

7Ob81/23x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. C*, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der M* GmbH, *, vertreten durch die Stapf Neuhauser Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei F* L*, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wegen 174.082,82 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. März 2023, GZ 11 R 54/23a-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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