Wann kann ich eine Zahlung zurückverlangen, die ich nicht schuldete?
günstig für Zahler betrifft Zahler, Empfänger, Konsument, Unternehmer, Arbeitgeber
Zurückfordern können Sie, wenn die Schuld gar nicht bestanden hat und Sie sich darüber geirrt haben. Sie müssen dabei in der Absicht gezahlt haben, eine Verbindlichkeit zu erfüllen. Ob Sie den Irrtum selbst verschuldet haben, spielt keine Rolle.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 12.08.2025 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Die Voraussetzungen der condicitio indebiti, der Rückforderung wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld im Sinne des § 1431 ABGB, sind das Fehlen der Verbindlichkeit, auf die geleistet wurde, und ein Irrtum des Leistenden über ihren Bestand. Der Zahler muss in der Absicht geleistet haben, eine Verbindlichkeit zu erfüllen, und die Zahlung muss auf einem Irrtum beruhen, der die zu zahlende Schuld oder den Gegenstand, den der Zahler leistete, betrifft. Ob der Zuwendende seinen Irrtum verschuldet hat, ist bedeutungslos. Hat der Leistende über das Bestehen der Schuld aus Fahrlässigkeit geirrt, so ist dies noch kein ausreichender Grund dafür, dem Empfänger gegen den Willen des Irrenden einen unentgeltlichen Vorteil zu belassen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier keine rechtsgrundlose Leistung, weil selbst wenn das bereits bezahlte Schuldvermächtis zu Gunsten der Klägerin nach § 764 Abs 2 ABGB zu kürzen wäre, die Zahlung jedenfalls nicht rechtsgrundlos erfolgte, sondern aufgrund der bestehenden Darlehensschuld.OGH 2 Ob 54/24s, 25.06.2024
- Hier: Kondiktionsanspruch des Versicherers nach § 1431 ABGB wegen eines an den Geschädigten irrtümlich zu viel geleisteten Schadenersatzes.OGH 9 Ob 44/21t, 02.09.2021
- Hier: Rechtsgrundlose Leistung an den Versicherungsnehmer trotz Verpfändung der Ansprüche.OGH 7 Ob 219/18h, 19.12.2018
- Der zugrunde liegende Irrtum kann ein Tatsachen‑ oder Rechtsirrtum sein.OGH 8 Ob 96/15y, 29.09.2015
- Des Vorliegens der Voraussetzungen des § 871 ABGB bedarf es nicht.OGH 5 Ob 147/13y, 17.12.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033607 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 18.
- OGH 8 Ob 102/25w, 12.08.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 49/24z, 26.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 54/24s, 25.06.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 7 Ob 81/23x, 28.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 44/21t, 02.09.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 114/20f, 10.12.2020, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 190/20i, 25.11.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 65/19w, 16.12.2019, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 69/17m, 16.05.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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