Genügt es, dass für meine Zahlung kein Grund bestand?
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Nein. Dass es für Ihre Zahlung keinen rechtlichen Grund gab, reicht allein nicht aus. Sie müssen auch nachweisen, dass Sie damit eine Schuld erfüllen wollten, die in Wirklichkeit nicht bestand, und dass Sie sich dabei geirrt haben.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 18.09.2025 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Der einen Bereicherungsanspruch nach § 1431 ABGB geltend machende Kläger hat - abgesehen von der Erbringung der Leistung - zu beweisen, dass a) die Leistung zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld erfolgte, die in Wirklichkeit nicht bestand, und b) er sich bei der Leistung in einem Irrtum befand.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Beweislastverteilung hinsichtlich der vom Finanzamt festgesetzten Steuerbelastung des Klägers bei Ansprüchen auf Ersatz des erlittenen Verdienstentgangs.OGH 2 Ob 127/25b, 18.09.2025
- Hier: Außergerichtliche oder gerichtliche Aufrechnung aber nicht erfolgt.OGH 7 Ob 155/22b, 09.11.2022
- Hier: Rückforderung einer Abschlagszahlung durch die klagende Versicherung verneint.OGH 7 Ob 157/03v, 05.08.2003
- Der Mangel des Rechtsgrundes für sich allein berechtigt den Leistenden noch nicht zur Rückforderung der Leistung oder des Ersatzes ihres Wertes.OGH 6 Ob 631/83, 15.11.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033566 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 13.
- OGH 2 Ob 127/25b, 18.09.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 201/23d, 19.12.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 7 Ob 155/22b, 09.11.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 9 Ob 44/21t, 02.09.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
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