Muss ich beweisen, dass ich mich bei der Zahlung geirrt habe?
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Wenn Sie etwas zurückfordern, das Sie nicht geschuldet haben, müssen Sie grundsätzlich beweisen, dass Sie sich geirrt haben. Nur wenn nach der Sachlage ausgeschlossen ist, dass Sie bewusst ohne Schuld gezahlt haben, brauchen Sie diesen Beweis nicht.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 12.08.2025 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1968)
Wer eine Leistung erbracht hat, die er nicht schuldig war und deshalb zurückfordert, hat seinen Irrtum zu beweisen, es sei denn, dass nach Sachlage die wissentliche Zahlung einer Nichtschuld nicht in Frage kommt (grundsätzliche Ausführungen, abweichend von SZ 13/262).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein solches Bewusstsein (wissentliche Zahlung einer Nichtschuld) steht allerdings einem Rückforderungsanspruch nach § 27 Abs 3 MRG grundsätzlich nicht entgegen. Es ist ja für zahlreiche durch diese Bestimmung eröffneten Rückforderungsansprüche geradezu typisch, dass dem Leistenden bekannt war, dass er das Geleistete nicht schulde (etwa verbotene Ablöse, überhöhter Mietzins aufgrund einer bei Abschluss des Mietvertrages getroffenen Vereinbarung).OGH 10 Ob 2134/96p, 07.05.1996
- Von Ausnahmefällen abgesehen bildet jedoch die Tatsache, dass der Kläger eine Nichtschuld bezahlte, stets eine praktische Vermutung für den Irrtum.OGH 2 Ob 577/87, 07.07.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033558 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 18.
- OGH 8 Ob 102/25w, 12.08.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 49/24z, 26.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 81/23x, 28.06.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
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