Kann ich zurückfordern, was ich ohne Streit irrtümlich zahlte?
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Ja. Haben Sie etwas geleistet, das Sie nicht schuldeten, und diente die Zahlung nicht dazu, einen Streit über die Forderung endgültig zu erledigen, können Sie sie zurückfordern. Auch bei bloßen Zweifeln über die Schuld bleibt die Rückforderung möglich, solange Sie die Schuld nicht zugleich anerkennen wollten. In einer bloßen Überweisung liegt noch kein Anerkenntnis.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 28.05.2025 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
§ 1431 ABGB setzt nur voraus, dass eine Nichtschuld irrtümlich gezahlt wurde. Wer also eine Leistung erbrachte, die er nicht schuldig war und die auch nicht den rechtsgeschäftlichen Zweck verfolgte, einen zwischen dem Gläubiger und dem - den Bestand der Forderung bezweifelnden - Schuldner bestehenden Streit endgültig zu erledigen, kann diese im Sinne der zitierten Gesetzeslage zurückfordern.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- In der bloßen Zahlung (Überweisung) eines Geldbetrags liegt noch kein Anerkenntnis einer Forderung, würde es doch andernfalls nicht Bereicherungsansprüche nach § 1431 ABGB geben.OGH 6 Ob 245/15w, 23.02.2016
- Grund der Rückerstattung liegt im Irrtum des Leistenden. Bei bloßen Zweifeln über die Existenz der Verbindlichkeit ist die Rückforderung zulässig, wenn sich der Mangel des Grundes herausstellt, es sei denn, dass der Zahlende mit der Leistung zugleich die Schuld anerkennen wollte.OGH 10 Ob 504/87, 28.02.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033765 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 10.
- OGH 3 Ob 16/25m, 28.05.2025
- OGH 4 Ob 124/24z, 27.08.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 79/23t, 24.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 221/22v, 10.08.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 112/22t, 25.10.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 103/21v, 15.12.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 190/20i, 25.11.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 65/19w, 16.12.2019, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 69/17m, 16.05.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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