Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 12.03.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel aus formalen Gründen nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 18/24v

Worum es ging: Darf ich eine Entscheidung bekämpfen, die mich nicht betrifft?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Rechtsmittel steht Ihnen nur zu, wenn die Entscheidung in Ihre eigenen geschützten Rechte eingreift. Wer davon nicht betroffen ist, kann sie nicht bekämpfen.

Ein Rekurs im Verfahren außer Streitsachen steht nur dem zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt sind. Wer davon nicht betroffen ist, kann den Beschluss nicht bekämpfen.

Hinterlegt ein Schuldner Geld bei Gericht, entstehen dadurch nur zwischen ihm und dem Gericht Rechtsbeziehungen. Gegenüber dem Vertragspartner ist es nichts anderes als eine einseitige Handlung des Schuldners, auf die dieser keinen Einfluss nehmen kann. Als Vertragspartner haben Sie in diesem Verfahren daher keine Parteistellung.

Über Kosten und über die Gebühren von Sachverständigen entscheidet das Gericht zweiter Instanz endgültig. Ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ist ausgeschlossen, auch wenn es nur darum geht, wer zahlen muss. Zum Kostenpunkt zählen auch die Kosten eines Kurators.

Geht es um die Zustimmung zur Ausfolgung eines beim Gericht hinterlegten Geldbetrags, ist der Streitwert genau dieser Betrag. Eine gesonderte Bewertung des Streitgegenstands findet nicht statt. Dasselbe gilt im außerstreitigen Ausfolgungsverfahren.

Nur der Schuldner kann erreichen, dass das Gericht eine Sache in Verwahrung nimmt oder einen Verwahrer bestellt. An diesem Verfahrensschritt sind Sie als Gläubiger nicht beteiligt und haben keine Parteistellung. Ihre Interessen sind in diesem Stadium noch nicht berührt.

Nimmt das Gericht eine Hinterlegung an, sind Sie als Antragsgegner dadurch nicht benachteiligt und können diesen Beschluss nicht bekämpfen. Das gilt unabhängig davon, ob der Beschluss richtig ist und ob dieses Verfahren zu Recht in Anspruch genommen wurde.

Es genügt nicht immer, dass die Entscheidung von Ihrem Antrag abweicht. Ihr Rechtsmittel wird trotzdem zurückgewiesen, wenn Ihre Rechtsstellung durch die Entscheidung in Wahrheit nicht verschlechtert wird.

Bisher wurde angenommen, dass derjenige, für den erlegt wird, den Beschluss über die Annahme des Erlags nicht bekämpfen kann. An dieser Auffassung wird nach neuerlicher Prüfung nicht mehr uneingeschränkt festgehalten.

Auch wenn das Rechtsmittel der Gegenseite gar nicht zulässig ist, wird Ihre Antwort darauf nicht zurückgewiesen. Kosten dafür bekommen Sie aber nur, wenn Sie auf die Unzulässigkeit hinweisen und auf die Argumente der Gegenseite dazu eingehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1425 AußStrG § 62

Entscheidungstext

35 Absätze, 15.840 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.03.2024

Geschäftszahl

5Ob18/24v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in den verbundenen Außerstreitsachen der Antragstellerin E* AG, *, vertreten durch BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Erlagsgegnerinnen 1. (61 Nc 2/22m) K*, 2. (61 Nc 3/22h) K*, beide vertreten durch Völkl Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Erlags gemäß § 1425 ABGB, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 23. November 2023, GZ 12 R 11/23k-16, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 19. Dezember 2022, GZ 61 Nc 2/22m-11, teils bestätigt, teils aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail