Bekomme ich Geld zurück, obwohl mein Irrtum vermeidbar war?
günstig für Zahlender betrifft Konsumenten, Unternehmer, Versicherer, Zahlende
Ja. Wenn Sie etwas gezahlt haben, was Sie nicht schuldeten, können Sie es zurückfordern. Dabei schadet es nicht, dass Ihnen der Irrtum leicht auffallen hätte müssen; auch ein Irrtum über die Rechtslage steht der Rückforderung nicht entgegen.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 02.09.2021 (10 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1952)
Unentschuldbarkeit des Irrtums schließt die Rückforderung ebensowenig aus wie ein Rechtsirrtum.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kondiktionsanspruch des Versicherers nach § 1431 ABGB wegen eines an den Geschädigten rechtsirrtümlich zu viel geleisteten Schadenersatzes.OGH 9 Ob 44/21t, 02.09.2021
- Oder Rechtsirrtum.OGH 2 Ob 577/87, 07.07.1987
- Hier: Erbringt Kaskoversicherer Leistung in Unkenntnis dessen, daß er wegen Fahrens mit abgefahrenen Reifen leistungsfrei ist (§§ 23, 61 VersVG), weil der von ihm herangezogene Sachverständige diesen Mangel wegen oberflächlicher Untersuchung nicht feststellte und Versicherungsnehmer diesbezüglich Angaben in der Schadensmeldung nicht erwähnte.OGH 7 Ob 78/71, 16.06.1971
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033591 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 9 Ob 44/21t, 02.09.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
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