Bekomme ich Geld zurück, das ich versehentlich gezahlt habe?
günstig für Zahler betrifft Zahler, Empfänger, Konsument, Unternehmer
Eine Zahlung können Sie nur dann zurückfordern, wenn Sie sich geirrt haben. Der Irrtum muss die Schuld selbst betreffen oder das, was Sie geleistet haben.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 12.08.2025 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Voraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruches nach § 1431 ABGB ist unter anderem, dass die Leistung auf einem Irrtum beruht, der die zu zahlende Schuld oder den Gegenstand, den der Zahler leistete, betrifft.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Einen solchen Kondiktionsanspruch hat auch derjenige, der seinem Vertragspartner mehr leistet als vertraglich vereinbart ist. Dies gilt etwa für irrtümliche Doppelzahlungen.OGH 8 Ob 128/15d, 19.02.2016
- Nach herrschender Auffassung kann die Rückforderung einer Leistung trotz des Bewusstseins, zu dieser nicht verpflichtet zu sein, gerechtfertigt sein, wenn an die Stelle des Irrtums über den Bestand der Schuld im Sinne des § 1431 ABGB gleichgewichtige andere Umstände treten. So kann die Leistung zurückgefordert werden, wenn die Zahlung nur zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung geleistet wurde und der Rückforderung nicht die Rechtskraft einer Entscheidung entgegensteht oder die Zwangsvollstreckung selbst eingreift und eine Vermögensverschiebung bewirkt.OGH 4 Ob 204/02g, 24.09.2002
- ListOGH 5 Ob 548/80, 10.06.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014891 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 11.
- OGH 8 Ob 102/25w, 12.08.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 49/24z, 26.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 81/23x, 28.06.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 114/20f, 10.12.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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