Kann ich auch Steuern durch Hinterlegung bei Gericht bezahlen?
betrifft Schuldner, Gläubiger, Abgabepflichtige
Manche Forderungen können nach dem Gesetz nicht durch eine Hinterlegung bei Gericht getilgt werden, etwa Abgabenforderungen. Für solche Forderungen ist der Gerichtserlag nicht zulässig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 27.02.2023 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Auf Forderungen, die kraft Gesetzes durch Gerichtserlag nicht getilgt werden können, wie etwa Abgabenforderungen, ist ein Erlag zu Gericht nach dieser Gesetzesstelle nicht statthaft.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Beitragsschuld der Erstantragsgegnerin zum Wohlfahrtsfonds einer Landesärztekammer als Zweitantragsgegnerin einerseits, Entgeltanspruch der Erstantragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller als Dienstgeber andererseits.OGH 2 Ob 192/11s, 19.01.2012
- Ein Gerichtserlag ist zulässig, wenn die Frage der Tilgung einer öffentlich rechtlichen Forderung eines Antragsgegners Vorfrage für die Beurteilung ist, ob die Tilgung einer privatrechtlichen Schuld der Antragstellerin gegenüber einem anderen Antragsgegner eingetreten ist.OGH 2 Ob 192/11s, 19.01.2012
- Dass hinsichtlich aller Erlagsgegner ein privatrechtlicher Anspruch bestehen müsste, ergibt sich im Hinblick auf den Schuldtilgungszweck des § 1425 ABGB nicht.OGH 2 Ob 192/11s, 19.01.2012
- Zweck der Hinterlegung des Leistungsgegenstandes ist die Tilgung der Schuld.OGH 9 Ob 138/03i, 03.12.2003
- Dasselbe gilt dort, wo eine Schuldtilgung kraft gerichtlicher Anordnung nicht eintreten darf, etwa weil durch gerichtliche Entscheidung eine Beschlagnahme des Erlagsgegenstandes zur Sicherung der Abschöpfung aufrecht ist.OGH 5 Ob 135/03v, 07.10.2003
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- Das Gericht darf einen Erlag nicht annehmen, der den mit der Hinterlegung verfolgten Zweck gar nicht erreichen kann, so etwa dann, wenn die beabsichtigte Schuldtilgung ausbleibt.OGH 5 Ob 116/03z, 02.06.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033640 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 5 Ob 132/22f, 27.02.2023, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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