Bekomme ich Geld für Arbeit, die ich für andere leistete?
günstig für Leistender betrifft Lebensgefährten, Angehörige, Mitarbeitende, Hauseigentümer, Erben
Haben Sie für jemanden gearbeitet, weil Sie eine spätere Zuwendung erwartet haben, können Sie sich den verschafften Nutzen abgelten lassen. Voraussetzung ist, dass dem Empfänger klar war oder bei Betrachtung aller Umstände klar sein musste, dass Sie in dieser Erwartung gearbeitet haben.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 29.09.2025 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Auf den verschafften Nutzen steht dem Leistungserbringer gegenüber dem Leistungsempfänger ein Kondiktionsanspruch zu, wenn der Leistungsempfänger sich darüber im klaren war oder bei Berücksichtigung der gesamten Umstände hätte im klaren sein müssen, dass die Arbeitsleitungen in Erwartung einer späteren Zuwendung erfolgen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Erkennbarkeit, dass die Leistungen des Klägers (etwa Heu-, Holz- und Hausarbeiten) in Erwartung einer späteren Zuwendung (in Form einer Einsetzung zum Erben) erfolgten, verneint.OGH 2 Ob 208/25i, 20.01.2026
- Der Bereicherungsanspruch in Analogie zu § 1435 ABGB besteht schon dann, wenn dem Leistungsempfänger klar war oder bei Berücksichtigung der gesamten Umstände hätte klar sein müssen, dass die Leistungen in Erwartung einer späteren Zuwendung erfolgen.OGH 2 Ob 208/25i, 20.01.2026
- Hier: Ersatz der Kosten für eine im Vertrauen auf den zugesagten Mietvertragsabschluss eingebaute Lüftungsanlage.OGH 4 Ob 42/25t, 29.09.2025
- Hier: Offenlassend, ob ein solcher Anspruch auch nach dem ErbRÄG 2015 alternativ zum Pflegevermächtnis zusteht.OGH 2 Ob 198/20m, 18.12.2020
- Bei Geschäftsunfähigkeit des Empfangenden aber Rückabwicklung nach § 877 iVm § 1424 ABGB.OGH 2 Ob 2/16g, 25.02.2016
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- „Konkludente“ Offenlegung dieser Erwartungen reicht aus.OGH 2 Ob 2/16g, 25.02.2016
- Hier: Anspruch analog § 1435 ABGB bei Pflegeleistungen in der erkennbaren Erwartung einer Gegenleistung durch letztwillige Zuwendung.OGH 2 Ob 2/16g, 25.02.2016
- Hier: Aufwandersatzanspruch gewerblicher Erbensucher.OGH 3 Ob 228/13w, 21.08.2014
- Die Erwartung des Leistenden (hier auf Übermittlung einer Bankgarantie) muss für den Empfänger auch erkennbar gewesen sein.OGH 6 Ob 113/05v, 23.06.2005
- Bei Dienstleistungen ist in Fällen bewusster Inanspruchnahme durch den Empfänger (über den Bereicherungsanspruch hinaus) ein angemessenes Entgelt in Analogie zu § 1152 ABGB zuzusprechen.OGH 9 ObA 217/01d, 10.10.2001
- Kann der Leistende mit der Erreichung des angestrebten Erfolges nicht mehr rechnen, wird in analoger Anwendung des § 1152 ABGB ohne Rücksicht auf den wirtschaftlichen Nutzen des Empfängers (also über den Bereicherungsanspruch hinaus) ein Anspruch auf angemessenen Lohn für die geleisteten Dienste zuerkannt. Wurde der angestrebte Erfolg vom Leistenden selbst vereitelt, kann er nur Ansprüche im Rahmen der Bereicherung des Leistungsempfängers, also auf den für den "verschafften Nutzen angemessenen Lohn stellen.OGH 9 ObA 207/98a, 02.09.1998
- Ein Ersatzanspruch nach § 1435 ABGB wird dann gegeben sein, wenn ein Entgelt in Erwartung eines weitergehenden Erfolges erbracht wurde, der dann nicht eingetreten ist.OGH 7 Ob 508/88, 04.02.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033606 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 20.
- OGH 4 Ob 42/25t, 29.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 86/25s, 24.06.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 131/24m, 03.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 217/22h, 17.01.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 86/19m, 20.02.2020, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 37/17w, 28.03.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
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