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Bekomme ich Geld für Arbeit, deren Zweck später wegfiel?

günstig für Leistender betrifft Auftraggeber, Auftragnehmer, Handwerker, Bauherren
Haben Sie auf ausdrückliches Verlangen des anderen gearbeitet und ist der Zweck ohne Ihr Zutun weggefallen, steht Ihnen der angemessene Lohn samt vollem Ersatz Ihrer Geld- und Materialaufwendungen zu. Brechen Sie die Tätigkeit aus Gründen ab, die Ihnen nicht als unredliches Verhalten anzulasten sind, bekommen Sie nur so viel, wie dem anderen tatsächlich an Nutzen geblieben ist; er kann dann auch seinen Vertrauensschaden entgegenhalten. Vereiteln Sie den Erfolg treuwidrig, verlieren Sie den Anspruch ganz.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 08.04.2026 (23 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

Wird die zweckverfehlte Leistung über ausdrückliches Verlangen des (bereicherten) Leistungsempfängers erbracht und trifft den Leistenden an der Zweckverfehlung keine wie immer geartete Veranlassung für den Wegfall des Zweckes, so steht dem Leistenden gegenüber dem Bereicherten der angemessene Lohn und der volle Ersatz der Geldaufwendungen und Materialaufwendungen zu. Gibt der Leistende seine Tätigkeit aus Gründen auf, die ihm nicht als ein Verhalten wider Treu und Glauben zuzurechnen sind, so sind seine Arbeitsleistungen sowie sein Geldeinsatz und Materialeinsatz mit dem dadurch dem Leistungsempfänger tatsächlich erwachsenen Nutzen zu beschränken. In diesem Fall kann der Leistungsempfänger seinen durch das "Weggehen" des Leistenden entstandenen Vertrauensschaden gegenüber dem Kondiktionsanspruch einwenden. Vereitelt der Leistende den Erfolg durch ein Vorgehen wider Treu und Glauben, so verliert er seinen Ersatzanspruch nach § 1435 ABGB.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 12 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021833 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 23.

Im Gesetz

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