Bekomme ich Geld für Arbeit, deren Zweck später wegfiel?
günstig für Leistender betrifft Auftraggeber, Auftragnehmer, Handwerker, Bauherren
Haben Sie auf ausdrückliches Verlangen des anderen gearbeitet und ist der Zweck ohne Ihr Zutun weggefallen, steht Ihnen der angemessene Lohn samt vollem Ersatz Ihrer Geld- und Materialaufwendungen zu. Brechen Sie die Tätigkeit aus Gründen ab, die Ihnen nicht als unredliches Verhalten anzulasten sind, bekommen Sie nur so viel, wie dem anderen tatsächlich an Nutzen geblieben ist; er kann dann auch seinen Vertrauensschaden entgegenhalten. Vereiteln Sie den Erfolg treuwidrig, verlieren Sie den Anspruch ganz.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 08.04.2026 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Wird die zweckverfehlte Leistung über ausdrückliches Verlangen des (bereicherten) Leistungsempfängers erbracht und trifft den Leistenden an der Zweckverfehlung keine wie immer geartete Veranlassung für den Wegfall des Zweckes, so steht dem Leistenden gegenüber dem Bereicherten der angemessene Lohn und der volle Ersatz der Geldaufwendungen und Materialaufwendungen zu. Gibt der Leistende seine Tätigkeit aus Gründen auf, die ihm nicht als ein Verhalten wider Treu und Glauben zuzurechnen sind, so sind seine Arbeitsleistungen sowie sein Geldeinsatz und Materialeinsatz mit dem dadurch dem Leistungsempfänger tatsächlich erwachsenen Nutzen zu beschränken. In diesem Fall kann der Leistungsempfänger seinen durch das "Weggehen" des Leistenden entstandenen Vertrauensschaden gegenüber dem Kondiktionsanspruch einwenden. Vereitelt der Leistende den Erfolg durch ein Vorgehen wider Treu und Glauben, so verliert er seinen Ersatzanspruch nach § 1435 ABGB.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kündigung eines auf 30 Jahre befristeten Beherbergungsvertrages. Es entspricht dem Wesen der Ausübung eines ordentlichen Kündigungsrechts, dass die Beendigung nicht einem Vertragsteil als einseitige Vereitelung des Vertragszwecks angelastet werden kann.OGH 8 Ob 97/16x, 28.03.2017
- Liegen die adäquaten Ursachen der Zweckvereitelung auf beiden Seiten, ist das Leistungsrisiko, das sich in der Differenz zwischen dem vollen Rückzahlungsanspruch und dem am Nutzen orientierten Kondiktionsanspruch ausdrückt, in sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB beiden Beteiligten aufzuerlegen.OGH 8 Ob 97/16x, 28.03.2017
- Hat jedoch der Leistende von der Erreichung des Endzwecks des Vertrags selbst Abstand genommen, ändert sich sein Anspruch. Wurde der angestrebte Erfolg durch sein Verhalten (wenn auch nicht durch einen Verstoß gegen Treu und Glauben) vereitelt, kann er nur Ansprüche im Rahmen der Bereicherung des Empfängers auf den dem „verschafften Nutzen angemessenen Lohn“ (§ 1431 ABGB) stellen. In diesem Fall kann der Empfänger bei der Bestimmung seines Nutzens auch seinen Vertrauensschaden abziehen, etwa wenn er im Vertrauen auf den Fortbestand des Vertragsverhältnisses hohe Investitionen getätigt hat und durch die vorzeitige Vertragsbeendigung Nachteile erlitten hat.OGH 8 Ob 97/16x, 28.03.2017
- Wurde die zweckverfehlte Leistung über Verlangen des Leistungsempfängers erbracht und trifft den Leistenden kein Verschulden an der Zweckverfehlung, dann ist sein Rückerstattungsanspruch vom Nutzen, der dem Empfänger verschafft wurde, unabhängig.OGH 8 Ob 97/16x, 28.03.2017
- Hier: Keine entsprechende Aufgliederung der Arbeitsleistung.OGH 5 Ob 31/13i, 28.08.2013
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 51/05a.OGH 6 Ob 160/07h, 13.09.2007
- Eine Vereitelung des beiderseits erwarteten Zwecks gegen Treu und Glauben kann nicht schon dann angenommen werden, wenn die erwartete Entwicklung aus irgendeinem Verschulden des Leistenden ausgeblieben ist.OGH 3 Ob 145/06d, 13.09.2006
- Die Beweislast für eine verschuldensbedingte Anspruchsbegrenzung - und damit für das Verschulden des Anspruchswerbers - trifft damit dessen Gegner, im vorliegenden Fall also die Beklagte. Auch dafür, dass der Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben durch die Klägerin vereitelt wurde, ist als rechtsvernichtende Tatsache die Beklagte beweispflichtig.OGH 6 Ob 29/06t, 09.03.2006
- Dem Leistenden steht gegenüber dem Bereicherten der angemessene Lohn und der volle Ersatz der Arbeits-, Geld- und Materialaufwendungen zu, deren Höhe grundsätzlich vom verschafften Nutzen unabhängig ist. Anderes gilt nur dann, wenn der zunächst angestrebte Erfolg vom Ersatzansprecher selbst vereitelt wurde.OGH 6 Ob 51/05a, 06.10.2005
- Bei beiderseitigem Verschulden - auch im Sinn einer adäquaten Zweckvereitelung auf beiden Seiten - ist die Differenz vom Nutzen auf das angemessene Entgelt im Sinne des § 1152 ABGB in sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB entsprechend der Verschuldensquoten zu teilen.OGH 9 ObA 217/01d, 10.10.2001
- Hier: Arbeitsleistungen und Geldleistungen in der vom Leistungsempfänger veranlassten Erwartung der Hofübergabe.OGH 9 ObA 26/93, 24.02.1993
- Bei der Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ist jedoch Zurückhaltung geboten.OGH 3 Ob 515/91, 10.04.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021833 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 23.
- OGH 1 Ob 32/26a, 08.04.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 8 Ob 93/21s, 22.10.2021, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Rückforderung bei Wegfall des Grundes
Vertragsrecht · Rückforderung nach Ende der Lebensgemeinschaft
Familienrecht · Entlohnung für Mitarbeit am Hausbau
Vertragsrecht · Abgeltung von Arbeit in Erwartung einer Zuwendung
Familienrecht · Treuwidrige Vereitelung des Leistungszwecks