OGH 6 Ob 190/20i
Worum es ging: Kann ich zurückfordern, was ich aufgrund eines Vertrags geleistet habe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Wurde die Leistung erbracht, um eine bestehende Verpflichtung zu erfüllen, hatte die Vermögensverschiebung einen rechtfertigenden Grund. Dann können Sie das Geleistete nicht als grundlos zurückverlangen.
Nein. Entscheidend ist nicht, was Sie sich dabei gedacht haben, sondern ob der Empfänger Ihrer Leistungen erkennen konnte, auf welcher Grundlage Sie arbeiten, und ob er sie veranlasst hat. War beiden Seiten diese Grundlage schon bei der Leistung klar, brauchen Sie keine ausdrückliche Vereinbarung über ein Entgelt.
Zurückfordern können Sie, wenn die Schuld gar nicht bestanden hat und Sie sich darüber geirrt haben. Sie müssen dabei in der Absicht gezahlt haben, eine Verbindlichkeit zu erfüllen. Ob Sie den Irrtum selbst verschuldet haben, spielt keine Rolle.
Haben Sie in Erwartung einer späteren Heirat Geld in den Bau eines Hauses auf dem Grundstück Ihres Lebensgefährten gesteckt und kommt die Ehe dann nicht zustande, können Sie das Aufgewendete zurückfordern. Dasselbe gilt für Aufwendungen für die gemeinsame Haushaltsführung und für die Anschaffung einer Wohnung.
Wer im Haus der Schwiegereltern mitzahlt und mitarbeitet, weil er erwartet, das Haus später zu bekommen, kann Ersatz für seine Geld- und Arbeitsleistungen verlangen, wenn diese Erwartung nicht erfüllt wird.
Haben Sie mitgearbeitet und mitgezahlt, weil Sie später dort wohnen durften sollten, und tritt dieser Grund nicht ein, steht Ihnen eine angemessene Entlohnung zu; auf den Nutzen des anderen kommt es dabei grundsätzlich nicht an. Haben Sie das Scheitern selbst herbeigeführt, erhalten Sie nur den Wert der Bereicherung; liegen die Ursachen auf beiden Seiten, wird geteilt.
Ja. Haben Sie etwas geleistet, das Sie nicht schuldeten, und diente die Zahlung nicht dazu, einen Streit über die Forderung endgültig zu erledigen, können Sie sie zurückfordern. Auch bei bloßen Zweifeln über die Schuld bleibt die Rückforderung möglich, solange Sie die Schuld nicht zugleich anerkennen wollten. In einer bloßen Überweisung liegt noch kein Anerkenntnis.
Ja. Hat Ihnen der Empfänger Ihrer Leistung eine Erbeinsetzung in Aussicht gestellt und unterbleibt sie, können Sie das Geleistete zurückfordern. Das gilt nur dann nicht, wenn Sie erkennbar auf eigenes Risiko schenken wollten. Solche Ansprüche verjähren in dreißig Jahren.
Fällt der Grund für eine Leistung weg oder tritt der erwartete Erfolg nicht ein, kann das Geleistete zurückgefordert werden. Wer für eine Tätigkeit bezahlt wurde, mit der der vereinbarte Zweck nicht erreicht wurde, hat darauf keinen Anspruch und muss das Erhaltene zurückzahlen.
Hat das Rechtsmittelgericht bei der Aufhebung bestimmte Fragen auf Grundlage des Sachverhalts bereits abschließend entschieden, können diese auch mit neuen Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte dürfen im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden.
Nein. Wird die Zulassung nur damit begründet, dass es zu einem vergleichbaren Sachverhalt noch keine Entscheidung gibt, ist das keine tragfähige Begründung. Ihr Rechtsmittel kann trotzdem zurückgewiesen werden, wenn es in Wahrheit nur um Wertungsfragen Ihres Einzelfalls geht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Linz, 03.12.2019, 5 Cg 147/16m-47
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 28.05.2020, 1 R 39/20s-52
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1184 ABGB § 1431 ABGB § 1435 ABGB § 863 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
38 Absätze, 13.948 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.11.2020
Geschäftszahl
6Ob190/20i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. E*, vertreten durch Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. C*, 2. W*, beide vertreten durch Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien, 3. R*, vertreten durch Hasch & Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, wegen 77.500 EUR sA, über die Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 28. Mai 2020, GZ 1 R 39/20s-52, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 3. Dezember 2019, GZ 5 Cg 147/16m-47, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
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