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Muss ich alles zurückzahlen, wenn mir dadurch Nachteile entstanden sind?

günstig für Empfänger betrifft Empfänger, Leistende, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Nicht unbedingt. Sind Ihnen durch die Leistung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile entstanden, oder träfe Sie die Rückzahlung besonders hart, und sind Sie schutzwürdiger als der Leistende, kann der Anspruch gemindert werden. Das kommt vor allem in Betracht, wenn der Leistende den Irrtum sorglos selbst verursacht hat.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 20.12.2016 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1983)

Wenn dem Empfänger durch die Leistung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile entstanden sind oder ihm die Rückzahlung besonders schwer treffen würde und er schutzwürdiger ist als der Leistende, etwa deshalb, weil der Leistende die Vermögensverschiebung bei einem gutgläubigen Empfänger sorglos verursacht hat, so kann eine Minderung des Bereicherungsanpruches erfolgen (Nachteilsausgleich).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033818 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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