Muss ich alles zurückzahlen, wenn mir dadurch Nachteile entstanden sind?
günstig für Empfänger betrifft Empfänger, Leistende, Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Nicht unbedingt. Sind Ihnen durch die Leistung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile entstanden, oder träfe Sie die Rückzahlung besonders hart, und sind Sie schutzwürdiger als der Leistende, kann der Anspruch gemindert werden. Das kommt vor allem in Betracht, wenn der Leistende den Irrtum sorglos selbst verursacht hat.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 20.12.2016 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Wenn dem Empfänger durch die Leistung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile entstanden sind oder ihm die Rückzahlung besonders schwer treffen würde und er schutzwürdiger ist als der Leistende, etwa deshalb, weil der Leistende die Vermögensverschiebung bei einem gutgläubigen Empfänger sorglos verursacht hat, so kann eine Minderung des Bereicherungsanpruches erfolgen (Nachteilsausgleich).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dafür sind auf den konkreten Fall bezogene Billigkeitserwägungen anzustellen, in deren Rahmen vor allem ein allfälliges Verschulden oder eine allfällige Veranlassung des Irrtums, auf dem die Zahlung beruhte, zu berücksichtigen.OGH 9 ObA 6/11i, 27.07.2011
- Hier: Berücksichtigung nicht nur der den Verkehrswert einer Liegenschaft werterhöhenden Maßnahmen der Leistenden, sondern auch der durch die mit deren Finanzierung verbundene Belastung, sowie eines zu Gunsten des Leistenden einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes.OGH 2 Ob 229/06z, 24.05.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033818 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 4 Ob 199/16t, 20.12.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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