Muss ich Geld zurückzahlen, das mir zu Unrecht ausgezahlt wurde?
günstig für Sozialversicherungsträger betrifft Versicherte, Pensionisten, Leistungsbezieher, Sozialversicherungsträger
Ja, wenn einer der gesetzlich geregelten Rückforderungsgründe vorliegt, etwa bewusst unrichtige Angaben, verschwiegene Tatsachen oder ein Bezug, den Sie als nicht zustehend erkennen mussten. Auf guten Glauben können Sie sich dann nicht mehr berufen.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 18.07.2022 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Die Grundsätze des Judikats 33 neu (SZ 11/86) können im Zusammenhang mit der in mehreren Sozialversicherungsgesetzen ausdrücklich geregelten Rückforderung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen (§ 107 ASVG, § 76 GSVG, § 72 BSVG, § 49 B-KUVG ua) keine Anwendung finden. Hat ein Zahlungsempfänger einen im Gesetz vorgesehenen Rückforderungstatbestand verwirklicht, kann er sich nicht mehr auf Gutgläubigkeit berufen (so schon 10 ObS 278/99a).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Rückforderungsanspruch nach § 31 Abs 2 KBGG.OGH 10 ObS 106/13f, 12.09.2013
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0114485 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 8 Ob 104/21h, 18.07.2022, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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