ABGB § 1437
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Nur, wenn Ihr Dienstgeber beweist, dass Sie unredlich waren, also wussten oder wissen mussten, dass Ihnen das Geld nicht zusteht. Er trägt dafür die Beweislast. Schon Fahrlässigkeit schadet Ihnen dabei; ein bloßer Irrtum über die Rechtslage macht Sie aber nicht zwangsläufig fahrlässig.
Wurde Ihnen wegen eines Rechenfehlers zu viel ausbezahlt und haben Sie das Geld gutgläubig verbraucht, müssen Sie es in der Regel nicht zurückzahlen. Entscheidend ist, dass Sie den Irrtum nicht kannten und das Geld bereits verbraucht ist.
Wird ein Kauf rückabgewickelt, müssen Sie für die Zeit der Benützung ein Entgelt zahlen. Bei Sachen, die man üblicherweise kauft und nicht auf lange Zeit mietet, wäre der ortsübliche Mietzins unbillig hoch, weil er schon nach kurzer Zeit den Kaufpreis erreichen würde. Bei einem Auto wird deshalb darauf abgestellt, welchen Aufwand Sie sich erspart haben, um sich den Gebrauch eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs zu verschaffen.
Wurde Unterhalt irrtümlich gezahlt, gelten für die Rückforderung dieselben Grundsätze wie bei anderen versehentlichen Zahlungen. Es kommt daher darauf an, ob Sie das Geld in gutem Glauben bereits verbraucht haben.
Ja. Der Schutz für gutgläubig verbrauchtes Gehalt gilt nicht für Beträge, die Ihnen bewusst und einvernehmlich als Vorschuss gegen spätere Verrechnung gezahlt wurden. Dasselbe gilt für Sonderzahlungen wie den Urlaubszuschuss, wenn der Kollektivvertrag bei vorzeitigem Ausscheiden eine anteilige Rückzahlung vorsieht.
Guter Glaube fehlt schon dann, wenn Sie bei sachlicher Betrachtung Zweifel an der Richtigkeit der Auszahlung hätten haben müssen. Wer sich aus grober Nachlässigkeit nicht über seine Bezüge informiert und außerdem eine Meldepflicht verletzt, gilt nicht als gutgläubig. Dann ist das Geld zurückzuzahlen.
Sobald Ihnen die Klage oder der Antrag zugestellt wird, mit dem Ihr Unterhaltsanspruch bekämpft wird, müssen Sie damit rechnen, das Geld zurückzahlen zu müssen. Ab diesem Zeitpunkt können Sie sich nicht mehr darauf berufen, das Geld in gutem Glauben verbraucht zu haben.
Weil es auf Sonderzahlungen keinen gesetzlichen Anspruch gibt, darf ein Kollektivvertrag sie an Bedingungen knüpfen. Sieht er vor, dass der anteilige Anspruch bei einer berechtigten Entlassung entfällt, entsteht er von vornherein nicht. Bereits ausbezahltes Weihnachtsgeld ist dann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung zurückzuzahlen.
Ja, wenn die Sonderzahlung im angebrochenen Jahr nur anteilig zusteht. Ihnen muss klar sein, dass die im Lauf des Jahres ausgezahlte Sonderzahlung an das ganze Jahr geknüpft ist und bei früherem Ende des Arbeitsverhältnisses anteilig gegen spätere Ansprüche aufgerechnet wird. Auf einen gutgläubigen Verbrauch können Sie sich dann nicht berufen.
Bei der Rückabwicklung eines gegenseitigen Vertrags gehen die Beteiligten regelmäßig davon aus, dass Leistung und Gegenleistung gleichwertig waren. Wer den Kaufpreis in gutem Glauben erhalten hat, darf die Zinsen daher behalten, wenn der Käufer in der Zwischenzeit die Sache nutzen konnte.
Als Maßstab gilt grundsätzlich das, was der Nutzende sonst am Markt für diesen Vorteil hätte aufwenden müssen. Es kommt also auf den üblichen Preis für eine solche Nutzung an. Danach bemisst sich der Gebrauchsvorteil.
Nicht unbedingt. Sind Ihnen durch die Leistung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile entstanden, oder träfe Sie die Rückzahlung besonders hart, und sind Sie schutzwürdiger als der Leistende, kann der Anspruch gemindert werden. Das kommt vor allem in Betracht, wenn der Leistende den Irrtum sorglos selbst verursacht hat.
Nur eingeschränkt. Wird Ihnen etwas ausdrücklich unter Vorbehalt gezahlt, obwohl die Schuld nicht besteht, gelten Sie nicht als gutgläubiger Empfänger. Sie müssen daher damit rechnen, das Erhaltene wieder herausgeben zu müssen.
Ein Provisionsakonto ist ein Vorschuss. Wurde vereinbart, dass Sie diesen Vorschuss zurückzahlen, können Sie sich nicht darauf berufen, dass Sie das Geld gutgläubig ausgegeben haben.
Sobald Sie bei der von Ihnen zu erwartenden Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der Zahlung hätten zweifeln müssen. Es kommt nicht auf Ihr tatsächliches Wissen an, schon Fahrlässigkeit genügt, auffallende Sorglosigkeit ist nicht nötig. Bei einem minderjährigen Kind wird die Unredlichkeit des gesetzlichen Vertreters zugerechnet.
Wer nicht geschäftsfähig ist, kann seine Handlungen nicht vernünftig steuern und daher auch nicht unredlich sein. Auf die Unredlichkeit seines gerichtlichen Vertreters kommt es dagegen sehr wohl an.
Wer etwas ohne Rechtsgrund geleistet hat, kann die Sache zurückverlangen, solange die Rückgabe möglich und sinnvoll ist. Bestand die Leistung in einer Arbeit oder ist die Rückgabe nicht möglich, ist ein angemessenes Entgelt zu zahlen, das sich nach dem Nutzen des Empfängers richtet. Das gilt auch für jemanden, der gutgläubig war; der Vorteil kann im Verbrauch, in der Weitergabe oder in der Nutzung liegen.
Wird ein Vertrag wegen eines Willensmangels aufgehoben, richtet sich die Rückabwicklung nach denselben Regeln, die auch für eine Leistung ohne Rechtsgrund gelten. Es ist also zurückzustellen, was jede Seite erhalten hat.
Nein. Wurde ein Vertrag aufgehoben, weil eine Seite nicht geschäftsfähig war, richtet sich die Rückabwicklung allein nach diesem Grund. Nur daran ist zu messen, ob der andere Teil gutgläubig war, wenn er den Ersatz seiner Aufwendungen verlangt. Es ist unzulässig, ihn deshalb als bösgläubig zu behandeln, weil der Vertrag ohne diese Nichtigkeit ein Umgehungsgeschäft gewesen wäre.