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Brauche ich die Zustimmung des anderen, um aufzurechnen?

günstig für Aufrechnender betrifft Schuldner, Gläubiger, Kläger, Beklagter
Nein. Die Schuld erlischt erst, wenn einer der Beteiligten die Aufrechnung erklärt, gerichtlich oder außergerichtlich; die Zustimmung des anderen ist dafür nicht nötig. Auch schlüssiges Verhalten genügt, etwa wenn Sie in der Klage die Gegenforderung bereits abziehen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 16.09.2020 (34 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1970)

Schuldtilgung durch Aufrechnung tritt erst zufolge Geltendmachung des Rechts auf Aufrechnung durch einen der Beteiligten, sei es außergerichtlich oder gerichtlich, ein; Zustimmung des Gegners ist nicht erforderlich.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033835 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 34.

Im Gesetz

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