Brauche ich die Zustimmung des anderen, um aufzurechnen?
günstig für Aufrechnender betrifft Schuldner, Gläubiger, Kläger, Beklagter
Nein. Die Schuld erlischt erst, wenn einer der Beteiligten die Aufrechnung erklärt, gerichtlich oder außergerichtlich; die Zustimmung des anderen ist dafür nicht nötig. Auch schlüssiges Verhalten genügt, etwa wenn Sie in der Klage die Gegenforderung bereits abziehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 16.09.2020 (34 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Schuldtilgung durch Aufrechnung tritt erst zufolge Geltendmachung des Rechts auf Aufrechnung durch einen der Beteiligten, sei es außergerichtlich oder gerichtlich, ein; Zustimmung des Gegners ist nicht erforderlich.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein schlüssiges Verhalten des Klägers liegt vor, wenn er in seiner Berechnung in der Klage die Gegenforderung von der Klageforderung abzieht und nur mehr jenen Betrag geltend macht, der ihm seiner Auffassung nach darüber hinaus zusteht.OGH 3 Ob 191/25x, 17.12.2025
- Das Gegenüberstehen gleichartiger Forderungen schafft nur ein Aufrechnungsverhältnis, führt aber ohne Aufrechnungshandlung noch nicht zur Schuldtilgung.OGH 5 Ob 29/09i, 13.10.2009
- Die Aufrechnung tritt nicht ex lege ein, sondern nur durch eine entsprechende rechtsgestaltende Willenserklärung und bedarf keiner Zustimmung des anderen Gläubigers.OGH 8 Ob 216/02a, 07.11.2002
- Eine rechtswirksame Kompensation bedarf des Einverständnisses des Vertragspartners.OGH 12 Os 137/92, 01.04.1993
- Für die Geltendmachung der Aufrechnung reicht anstelle einer ausdrücklichen Aufrechnungserklärung auch ein schlüssiges Verhalten aus.OGH 14 Ob 126/86, 15.07.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033835 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 34.
- OGH 7 Ob 117/20m, 16.09.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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