Genügt es, dass sich zwei Forderungen gegenüberstehen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Gegenüberstehen gleichartiger Forderungen schafft nur ein Aufrechnungsverhältnis, führt aber ohne Aufrechnungshandlung noch nicht zur Schuldtilgung.OGH 5 Ob 29/09i, 13.10.2009
- Der Aufrechnungsvollzug verlangt die Geltendmachung gegenüber dem Aufrechnungsgegner (eine Aufrechnungserklärung) und erfolgt nicht automatisch im Zeitpunkt des Zusammentreffens aufrechenbarer Forderungen.OGH 6 Ob 263/00w, 05.07.2001
- Ein am Stichtag bestehender Zinsrückstand ist mangels einer bis dahin erfolgten Aufrechnungserklärung ungeachtet des Bestandes aufrechenbarer Gegenforderungen nicht getilgt. Eine nach der Auflösungserklärung erklärte Aufrechnung des Mietzinsschuldners wirkt zwar zurück, beseitigt aber nicht rückwirkend die Wirksamkeit der auf den Zinsrückstand gestützten rechtsgestaltenden Aufhebungserklärung.OGH 6 Ob 704/87, 01.12.1988
- Nicht schlüssig sind die Ausführungen eines beklagten Mieters, womit er lediglich eine Aufrechnungslage zwischen den Mietzinsforderungen einer auf Räumung klagenden Partei und seinen Schadenersatzforderungen, die bereits vor Klagseinbringung entstanden sein sollen, nicht aber eine unbedingte Aufrechnungserklärung behauptet, die zur Schuldtilgung erforderlich gewesen wäre.OGH 6 Ob 705/84, 24.01.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033876 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 19.
- OGH 3 Ob 168/25i, 27.01.2026, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Sie können auch außerhalb eines Verfahrens erklären, dass Sie Ihre Forderung gegen jene des anderen aufrechnen. Diese Erklärung wirkt, sobald sie beim anderen ankommt, und darf nicht an Bedingungen oder Fristen geknüpft werden. Wie sie zu verstehen ist, richtet sich nach ihrem Wortlaut und der für den Empfänger erkennbaren Absicht.
Erklären Sie die Aufrechnung erst später, wirkt sie auf jenen Zeitpunkt zurück, in dem die beiden Forderungen einander erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. Für die Zeit danach gelten die Schulden also als getilgt.