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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.09.2020 · Fall aus Wien

OGH 7 Ob 117/20m

Worum es ging: Wie wird das Kleingedruckte in einem Vertrag ausgelegt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Allgemeine Vertragsbedingungen werden so verstanden, wie sie ein durchschnittlicher Kunde aus der angesprochenen Gruppe versteht. Wurde über eine Klausel nicht eigens verhandelt, kommt es allein auf ihren Wortlaut an.

Zurückzustellen ist alles, was in Ihre unbeschränkte Verwendungsmöglichkeit gelangt ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie damit etwas Nützliches gemacht haben oder sogar einen Verlust erlitten haben, und auch nicht darauf, ob davon noch ein Nutzen vorhanden ist.

Wer eine fremde Sache benutzt, muss ein Entgelt zahlen, das dem daraus gezogenen Nutzen entspricht. Entscheidend ist in erster Linie nicht Ihr Nachteil, sondern der Nutzen des Benützers. Vor allem zählt, welche Ausgaben er sich durch die Nutzung erspart hat.

Nein. Wenn Sie etwas einklagen, müssen Sie Ihre eigene Bereitschaft zur Gegenleistung nicht in den Klagsantrag aufnehmen. Auch die Tatsache, dass Sie bereits erfüllt haben, muss dort nicht stehen.

Dass die geforderte Leistung nur Zug um Zug gegen eine Gegenleistung zu erbringen ist, berücksichtigt das Gericht nicht von sich aus. Es genügt, wenn sich die klagende Seite noch im Rechtsmittelverfahren bereit erklärt, ihre Gegenleistung zu erbringen.

Hat einer der Beteiligten die Aufrechnung bereits außerhalb des Verfahrens erklärt, prüft das Gericht nur noch, ob die eingeklagte Forderung dadurch getilgt ist. Gelingt Ihnen der Beweis, wird die Klage abgewiesen wie bei einer Zahlung; über die Gegenforderung wird nicht gesondert entschieden.

Nein. Die Schuld erlischt erst, wenn einer der Beteiligten die Aufrechnung erklärt, gerichtlich oder außergerichtlich; die Zustimmung des anderen ist dafür nicht nötig. Auch schlüssiges Verhalten genügt, etwa wenn Sie in der Klage die Gegenforderung bereits abziehen.

Mit der Aufrechnungseinrede machen Sie als Beklagter eine eigene Forderung gegen den Kläger geltend. Das Gericht soll über Bestand und Aufrechenbarkeit dieser Forderung entscheiden, die Aufrechnung vollziehen und die Klage abweisen.

Größere Zuwendungen, etwa für den Erwerb einer Wohnung, die erkennbar in der Erwartung gemacht wurden, dass die Beziehung hält, können Sie bei Wegfall dieses Zwecks zurückfordern. Der Zweck fällt aber nur so weit weg, als der Nutzen die Trennung überdaürt. Haben Sie die Sache zunächst gemeinsam genutzt, können Sie nur den verbleibenden Restnutzen zurückverlangen.

Wer außerhalb eines Verfahrens gegenrechnet, erklärt das unbedingt. Damit erkennt er die Forderung der Gegenseite an und behauptet nur noch, sie sei durch die Gegenrechnung bereits getilgt.

Wird dem Kläger nur zugesprochen, was er gegen eine eigene Gegenleistung erhält, ist das eine Einschränkung seines Begehrens. Sie ist auch dann zulässig, wenn er sie nicht selbst angeboten hat, weil sie weniger ist als das, was er verlangt hat.

Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.

Wird ein Vertrag rückgängig gemacht, muss jede Seite zurückgeben, was sie erhalten hat. Diese Rückgaben erfolgen Zug um Zug, also gegeneinander. Das Gericht berücksichtigt das aber nur, wenn sich jemand ausdrücklich darauf beruft, und nicht von sich aus.

Das ist möglich. Wer etwas einklagt und dafür selbst noch eine Gegenleistung schuldet, kann diese Verknüpfung schon in das Klagebegehren aufnehmen. Tut er das nicht und wendet der Beklagte die Zug-um-Zug-Pflicht ein, darf das Gericht auch ohne ausdrücklichen Antrag so verurteilen. Voraussetzung ist ein entsprechendes Begehren, eine erkennbare Bereitschaft des Klägers oder die Einwendung des Beklagten.

Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein verständiger durchschnittlicher Versicherungsnehmer versteht. Unklarheiten gehen zulasten des Versicherers, wobei der erkennbare Zweck der Bestimmung stets zu beachten ist. Klauseln, die das Risiko einschränken, haben insoweit keine Vertragskraft, als ihr Verständnis von einem Versicherungsnehmer ohne juristische Vorbildung nicht erwartet werden kann.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1041 ABGB § 1435 ABGB § 1437 ZPO § 50

Entscheidungstext

118 Absätze, 33.073 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.09.2020

Geschäftszahl

7Ob117/20m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C* H*, vertreten durch Mag. Martin Divitschek und andere Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, gegen die beklagte Partei G* AG, *, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 20.000 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2020, GZ 5 R 168/18i-22, womit das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 28. September 2018, GZ 3 Cg 106/17f-15, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung – unter Einschluss der in Rechtskraft erwachsenen Abweisung von 800 EUR sA – insgesamt wie folgt lautet:

„Die Klagsforderung besteht mit 19.200 EUR zu Recht.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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