Bekomme ich meine Ablöse zurück, wenn ich gleich wieder ausziehe?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 29.09.2025 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1969)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein gänzlicher oder teilweiser Rückforderungsanspruch wird dann bestehen, wenn die Leistungen nur in der für den anderen Teil erkennbaren Erwartung einer bestimmten Dauer des Dauerschuldverhältnisses erbracht wurden, die tatsächliche Dauer aber in einem auffallenden Missverhältnis zu dieser erwarteten Dauer steht und den Mieter daran kein Verschulden trifft.OGH 9 Ob 53/17k, 30.10.2017
- Hier: Der Mieter hat die Räumlichkeiten knapp fünf Jahre gemietet ‑ Anspruch auf Investitionsersatz verneint, zumal der Mietvertrag einen ausdrücklichen Verzicht enthielt.OGH 6 Ob 195/16v, 29.11.2016
- Hier: Vertragsauflösung nach 5 Jahren.OGH 3 Ob 148/15h, 19.08.2015
- Eine solche Kondiktion kommt dann nicht in Frage, wenn der Leistende den Eintritt des Geschäftszwecks (der langen Mietdauer) gegen Treu und Glauben vereitelt hat (SZ 46/62; JBl 1988, 320) oder wenn den Mieter an der Auflösung des Vertragsverhältnisses ein Verschulden trifft.OGH 4 Ob 255/97x, 07.10.1997
- Ein gänzlicher oder teilweiser Rückforderungsanspruch wird dann bestehen, wenn die Leistungen nur in der für den anderen Teil erkennbaren Erwartung einer bestimmten Dauer des Dauerschuldverhältnisses erbracht wurden, die tatsächliche Dauer aber in einem auffallenden Missverhältnis zu dieser erwarteten Dauer steht. Bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Leistung kommt es auf die Verkehrsauffassung an, was unter einer solchen Dauer zu verstehen ist.OGH 7 Ob 508/88, 04.02.1988
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- Eine im Hinblick auf einen bestimmten Zweck erbrachte und entgegengenommene Leistung kann nämlich zurückgefordert werden, wenn der Zweck nicht erreicht wird. Der vorgestellte und dann nicht eingetretene Erfolg, dessenthalben die Leistung erbracht wurde, kann insbesondere das spätere Zustandekommen eines Schuldverhältnisses sein (hier: Rückstellung der Kaution für Mietwohnung).OGH 1 Ob 514/81, 15.07.1981
- Hier: LizenzvertragOGH 4 Ob 547/77, 27.09.1977
- Kein Anspruch bei Auflösung des Mietvertrages nach über drei Jahren.OGH 5 Ob 128/71, 01.09.1971
- Auflösung eines Mietvertrages nach 1 1/4 Jahren; kein Anspruch gemäß § 1435 ABGB.OGH 1 Ob 134/71, 26.08.1971
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033883 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 18.
- OGH 4 Ob 42/25t, 29.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 21/25y, 24.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 201/19y, 18.12.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nach dieser Regel nicht. Ersetzt werden nur Aufwendungen, die Sie während des laufenden Mietverhältnisses gemacht haben und die entweder dem Vermieter oblagen oder nützlich waren. Eine Ablöse, die Sie dem Vermieter bei Vertragsabschluss für Investitionen gezahlt haben, fällt nicht darunter.
Nein. Nach dem Ende eines Miet- oder Pachtverhältnisses müssen Sie das Objekt zurückgeben; Sie dürfen es nicht zurückbehalten und auch nicht mit Gegenforderungen aufrechnen. Auch die Behauptung, Sie hätten investiert, schützt Sie davor nicht. Dasselbe gilt bei einem Wohnrecht.