OGH 5 Ob 201/19y
Worum es ging: Kann ich meine Investitionen in die Wohnung anders zurückfordern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Für Aufwendungen, die Sie als Mieter auf die Wohnung gemacht haben, gelten allein die besonderen Ersatzregeln des Mietrechts; auf die allgemeinen Regeln über ungerechtfertigte Bereicherung können Sie nicht ausweichen. Das gilt auch dann, wenn sich später herausstellt, dass gar kein Mietvertrag zustande gekommen ist. Haben Sie die Instandsetzung schon bei Vertragsabschluss übernommen, steht Ihnen dieser Ersatz überhaupt nicht zu.
Nach dieser Regel nicht. Ersetzt werden nur Aufwendungen, die Sie während des laufenden Mietverhältnisses gemacht haben und die entweder dem Vermieter oblagen oder nützlich waren. Eine Ablöse, die Sie dem Vermieter bei Vertragsabschluss für Investitionen gezahlt haben, fällt nicht darunter.
Ja. Führen Sie Instandhaltungsarbeiten durch, die eigentlich dem Vermieter obliegen, können Sie den notwendig und nützlich gemachten Aufwand ersetzt verlangen. Ob dem Vermieter daraus tatsächlich ein Vorteil entstanden ist, spielt keine Rolle. Heizöl für die Wohnung zählt allerdings nicht zu diesem Aufwand.
Zahlen Sie etwas in der Erwartung, dass ein Dauerverhältnis zustande kommt, können Sie das Geld zurückfordern, wenn es gar nicht zustande kommt. Dasselbe gilt, wenn es nur so kurz gedauert hat, dass die Zahlung dazu in keinem Verhältnis mehr steht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 25.09.2019, 40 R 162/19y-24
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1037 ABGB § 1097 ABGB § 1435 MRG § 39 WGG Art. 1 § 20 WGG Art. 1 § 22 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
24 Absätze, 6.171 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
18.12.2019
Geschäftszahl
5Ob201/19y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* e.V., *, vertreten durch Dr. Waltraud Künstl, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Gemeinnützige * Genossenschaft mbH, *, vertreten durch die Mag. Michael Rudnigger Rechtsanwalt-GmbH, Wien, wegen 31.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. September 2019, GZ 40 R 162/19y-24, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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