Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 4 Ob 42/25t
Worum es ging: Bekomme ich eine Anzahlung zurück, wenn der Vertrag scheitert?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Zahlen Sie ein Angeld, ersetzt das keine Einigung über jene Punkte, die die Parteien noch gesondert regeln wollten. Im Angeld zeigt sich zwar der Wille zum Abschluss, der Vorbehalt bleibt aber bestehen. Kommt der Vertrag deshalb nicht zustande, können Sie das Geleistete nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern.
Wenn Sie etwas zurückfordern dürfen, die Rückgabe in Natur aber nicht mehr möglich oder nicht sinnvoll ist, muss die andere Seite Ihnen Geld zahlen. Die Höhe richtet sich danach, welchen Nutzen sie aus Ihrer Leistung tatsächlich gezogen hat.
Sie dürfen im Rechtsmittel eine neue rechtliche Begründung bringen, solange die dafür nötigen Tatsachen schon in erster Instanz vorgebracht oder festgestellt wurden. Anders ist es dort, wo eine Vorschrift verlangt, dass eine Partei den Punkt ausdrücklich einwendet, etwa bei der Verjährung.
Haben Sie in Erwartung eines erst abzuschließenden Vertrags schon etwas geleistet und kommt der Vertrag dann nicht zustande, können Sie das Geleistete zurückfordern.
Ja. Ein Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung tritt nicht hinter einen Schadenersatzanspruch zurück; beide können nebeneinander bestehen. Das gilt auch dann, wenn sich der Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten richtet. Der Schädiger kann Ihnen daher nicht entgegenhalten, es sei kein Schaden entstanden, weil Sie das Geld von jemand anderem zurückfordern könnten.
Eine Rückforderung setzt voraus, dass überhaupt etwas aus Ihrem Vermögen in ein anderes gelangt ist und dies ohne Rechtsgrund geschah, also rückgängig gemacht werden soll. Fehlt es daran, besteht kein Rückforderungsanspruch.
Haben Sie für jemanden gearbeitet, weil Sie eine spätere Zuwendung erwartet haben, können Sie sich den verschafften Nutzen abgelten lassen. Voraussetzung ist, dass dem Empfänger klar war oder bei Betrachtung aller Umstände klar sein musste, dass Sie in dieser Erwartung gearbeitet haben.
Wird der Nutzen abgegolten, den eine Leistung verschafft hat, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Leistung an. Lässt sich der Betrag nur schwer beziffern, darf ihn das Gericht nach freier Überzeugung festsetzen. Ob Sie die Leistung bezahlen mussten, unentgeltliche Helfer gewonnen haben oder selbst tätig waren, ist dabei ohne Bedeutung.
Waren mehrere Personen an einer Vermögensverschiebung beteiligt, ist zu klären, wer nach der bei der Leistung vorgestellten Zweckbestimmung leisten und wer empfangen sollte. Die Rückabwicklung findet dann zwischen genau diesen beiden Personen statt.
Sind jene Umstände weggefallen, die nach Sinn und Zweck des Geschäfts die Grundlage Ihrer Leistung waren, können Sie das Geleistete zurückverlangen.
Zahlen Sie etwas in der Erwartung, dass ein Dauerverhältnis zustande kommt, können Sie das Geld zurückfordern, wenn es gar nicht zustande kommt. Dasselbe gilt, wenn es nur so kurz gedauert hat, dass die Zahlung dazu in keinem Verhältnis mehr steht.
Fällt der Grund für eine Leistung weg oder tritt der erwartete Erfolg nicht ein, kann das Geleistete zurückgefordert werden. Wer für eine Tätigkeit bezahlt wurde, mit der der vereinbarte Zweck nicht erreicht wurde, hat darauf keinen Anspruch und muss das Erhaltene zurückzahlen.
Für die Rückforderung kommt es nicht darauf an, ob der Empfänger daran schuld ist, dass Ihre Leistung ihren Zweck verfehlt hat. Ein Verschulden ist dafür nicht Voraussetzung.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Nein. Ein Gesetz darf auf einen nicht geregelten Fall nur übertragen werden, wenn eine echte Lücke besteht, das Gesetz also gemessen an seiner eigenen Absicht ungewollt unvollständig ist. Dass eine Regelung wünschenswert wäre, reicht nicht aus; sonst würde das Gericht an die Stelle des Gesetzgebers treten.
Eine Regel darf auf einen ähnlichen, nicht geregelten Fall nur dann übertragen werden, wenn das Gesetz eine regelwidrige Lücke aufweist. Ohne eine solche Lücke ist das nicht möglich.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 19.12.2024, 40 R 152/24k-44
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1097 ABGB § 1304 ABGB § 1325 ABGB § 1431 ABGB § 1435 ZPO § 482 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
33 Absätze, 8.680 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.09.2025
Geschäftszahl
4Ob42/25t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Istjan, LL.M., Mag. Waldstätten, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Martin Alt, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei *, sowie den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei *, beide vertreten durch Dr. Alice Gao-Galler, Rechtsanwältin in Wien, wegen 32.149,99 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 28.200 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2024, GZ 40 R 152/24k-44, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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