Was ändert sich, wenn ich schon vor dem Prozess aufgerechnet habe?
betrifft Beklagte, Kläger, Unternehmer, Mieter, Vermieter
Berufen Sie sich darauf, dass Sie bereits außerhalb des Verfahrens aufgerechnet haben, wenden Sie ein, die Schuld sei schon getilgt; damit wird ohne weitere Prüfung vom Bestand der Klagsforderung ausgegangen. Erheben Sie dagegen erst im Verfahren die Aufrechnungseinrede, wird über Ihre Gegenforderung gesondert entschieden. Im Zweifel wird eine solche Einrede angenommen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 30.01.2025 (26 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1971)
Zum Unterschied von Schuldtilgungseinwand (zufolge erfolgter Aufrechnung) und Aufrechnungseinrede im Prozeß.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Zweifel ist eine prozessuale Aufrechnungseinrede anzunehmen.OGH 3 Ob 49/99y, 20.12.2000
- Der Aufrechnungseinrede ist der Schuldtilgungseinwand, der nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht anders als diese behandelt wird, gleichzuhalten.OGH 6 Ob 557/85, 25.04.1985
- Durch die Erhebung einer prozessualen Aufrechnungseinwendung wird ein Zahlungsverzug noch nicht behoben (hier: Räumungsklage wegen Mietzinsrückstandes).OGH 6 Ob 705/84, 24.01.1985
- Die vorprozessuale außergerichtliche Aufrechnung hat als bloße Vorfrage im Spruch nicht zum Ausdruck zu kommen, daher ist auch die Unzulässigkeit einer solchen Aufrechnung nicht auszusprechen.OGH 4 Ob 17/84, 03.04.1984
- Es kommt nicht darauf an, wo die Aufrechnungserklärung abgegeben wurde; auch vor Gericht ist eine "außergerichtliche" Aufrechnung möglich.OGH 1 Ob 578/82, 21.04.1982
- Bei Behauptung der außergerichtlichen Aufrechnung ist infolge der damit verbundenen Anerkennung der Hauptforderung ohne weitere Prüfung vom Bestand der Klagsforderung auszugehen.OGH 3 Ob 529/78, 21.03.1979
- Auch die einredeweise Geltendmachung einer Gegenforderung bedarf einer entsprechenden Erklärung.OGH 3 Ob 7/78, 24.01.1978
- Im Prozeß kann die Aufrechnung als Schuldtilgungseinwand, der sich auf eine (vor oder während des Prozesse) bereits vollzogene (außergerichtliche) Aufrechnung stützt, oder durch prozessuale Aufrechnungseinrede geltend gemacht werden.OGH 1 Ob 538/77, 02.03.1977
- Die Einwendung der Schuldtilgung durch Abzug des Betrages der Gegenforderung von der (eingeklagten) Rechnungssumme entspricht einer der vom Gesetz vorgesehenen Kompensationsform.OGH 7 Ob 215/73, 12.12.1973
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0033915 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 26.
- OGH 5 Ob 36/24s, 30.01.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 34/21w, 27.01.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 90/21b, 30.11.2021
Im Gesetz
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