OGH 2 Ob 34/21w
Worum es ging: Darf ich den ganzen Preis zurückhalten, bis der Mangel behoben ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie dürfen Ihre Zahlung zurückhalten, bis der Vertrag ordentlich erfüllt, also der Mangel behoben ist. Das Zurückbehaltungsrecht sichert Sie nicht nur ab, sondern soll auch Druck auf die andere Seite ausüben, rasch zu verbessern. Sie müssen sich nicht selbst darum kümmern, die Mängel durch einen Dritten beseitigen zu lassen.
Ja. Als Käufer einer Sache oder Besteller eines Werks dürfen Sie Ihre Zahlung so lange hinausschieben, bis die andere Seite ihre Pflichten vollständig erfüllt hat. Das gilt in der Regel auch bei einem geringen Mangel oder einer bloßen Nebenleistung.
Sie können die Zahlung des Werklohns auch dann verweigern, wenn nur geringfügige Mängel vorliegen. Das gilt nur dann nicht, wenn das Zurückhalten reine Schikane wäre.
Grundsätzlich ja: Sie dürfen die gesamte Gegenleistung bis zur ordentlichen Verbesserung verweigern, auch wenn die Behebungskosten nur einen Bruchteil der offenen Rechnung ausmachen. Das Zurückhalten soll Druck ausüben; seine Grenze ist der Rechtsmissbrauch, etwa wenn Sie das Werk längst benützen und die Behebung keine besondere Fachkenntnis erfordert. Ist die Leistung teilbar, dürfen Sie nur den Teil zurückhalten, der auf den mangelhaften Teil entfällt.
Bis die Mängel behoben sind, dürfen Sie den gesamten noch offenen Betrag zurückbehalten. Sie müssen sich nicht auf jenen Teil beschränken, der für die Behebung nötig wäre.
Ob der Aufwand für die Behebung unverhältnismäßig ist, hängt nicht allein von der Höhe der Kosten ab. Entscheidend ist vor allem, wie wichtig die Behebung für Sie ist. Stört der Mangel kaum, können schon geringe Kosten zu hoch sein; beeinträchtigt er den Gebrauch stark, sind auch hohe Kosten kein Grund, die Behebung abzulehnen.
Schikane liegt nicht nur vor, wenn jemand allein deshalb auf seinem Recht besteht, um Ihnen zu schaden. Sie liegt auch dann vor, wenn zwischen seinen eigenen Interessen und Ihrer Beeinträchtigung ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Ein Verbesserungsaufwand von fünf Prozent des Werklohnes ist noch keine Schikane.
Berufen Sie sich darauf, dass Sie bereits außerhalb des Verfahrens aufgerechnet haben, wenden Sie ein, die Schuld sei schon getilgt; damit wird ohne weitere Prüfung vom Bestand der Klagsforderung ausgegangen. Erheben Sie dagegen erst im Verfahren die Aufrechnungseinrede, wird über Ihre Gegenforderung gesondert entschieden. Im Zweifel wird eine solche Einrede angenommen.
Wer außerhalb eines Verfahrens gegenrechnet, erklärt das unbedingt. Damit erkennt er die Forderung der Gegenseite an und behauptet nur noch, sie sei durch die Gegenrechnung bereits getilgt.
Die im Prozess erhobene Aufrechnungseinrede wirkt nur für den Fall, dass das Gericht die Klagsforderung bejaht. Dann wird über die Gegenforderung im Spruch entschieden. Wurde dagegen schon außerhalb des Verfahrens aufgerechnet, ist das bloß eine Vorfrage und scheint im Spruch nicht auf.
Ja, wenn sich die beiden Forderungen zu einem Zeitpunkt aufrechenbar gegenüberstanden, als Ihre Gegenforderung noch nicht verjährt war. Die Aufrechnung wirkt auf diesen Zeitpunkt zurück und ist daher auch später noch möglich. Ist Ihre Forderung dagegen wegen Ablaufs einer Ausschlussfrist erloschen, geht das nicht.
Bleiben Zweifel am Inhalt Ihrer Klage, darf das Gericht das Begehren deswegen nicht als unschlüssig abweisen. Es muss Sie vielmehr anleiten, die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben zu ergänzen.
Für die Klage selbst nicht. Sie können Ansprüche wegen Mängeln an gemeinsamen Anlagen auch allein geltend machen, ohne dass die übrigen zustimmen oder mitklagen müssen. Ein Mehrheitsbeschluss ist nur dort nötig, wo eine Wahl zwischen Verbesserung und Preisminderung die Interessen aller berührt.
Stammt der Vertrag von der Eigentümergemeinschaft, etwa bei der Sanierung einer älteren Anlage, dann muss die Gemeinschaft klagen, vertreten durch den bestellten Verwalter. Stammt der Anspruch dagegen aus dem Vertrag zwischen Wohnungskäufer und Bauträger, ist nur der Käufer selbst berechtigt. Die Gemeinschaft kann diesen Anspruch dann nicht geltend machen.
Macht der Käufer einer Eigentumswohnung Mängel an gemeinsamen Teilen geltend und besteht bereits eine Gemeinschaft, ist grundsätzlich ein Mehrheitsbeschluss nötig. Denn die möglicherweise anderen Interessen der übrigen Eigentümer dürfen nicht übergangen werden. Bleibt die Mehrheit untätig, kann ein Beschluss beim Außerstreitrichter erwirkt werden.
Ansprüche wegen Mängeln aus Ihrem eigenen Vertrag mit dem Bauträger stehen Ihnen als Wohnungseigentümer zu, nicht der Eigentümergemeinschaft. Sie können diese Ansprüche aber an die Eigentümergemeinschaft abtreten, damit diese sie gemeinsam gerichtlich durchsetzt. Das gilt für alle Ansprüche auf die erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands der Baulichkeit.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Klagenfurt, 28.04.2020, 50 Cg 81/15g-163
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 11.11.2020, 5 R 93/20s-171
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1052 ABGB § 890 ZPO § 405 ZPO § 502 ZPO § 52
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.01.2022
Geschäftszahl
2Ob34/21w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * I* GmbH, *, vertreten durch Tschurtschenthaler Walder Fister Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, und der auf Seiten der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenienten 1. H* GmbH, *, vertreten durch Mag. Georg Luckmann, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, 2. B* GmbH, *, vertreten durch Dr. Hans Herwig Toriser, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, 3. H* GmbH, *, vertreten durch Mag. Thomas Di Vora, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, 4. H*-Ges.m.b.H., *, und 5. Ing. M*, beide vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagten Parteien 1. DI (FH) K* und 2. Mag. N*, beide *, beide vertreten durch Dr. Josef Goja, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 29.736,91 EUR sA, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 11. November 2020, GZ 5 R 93/20s-171, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 28. April 2020, GZ 50 Cg 81/15g-163, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der beklagten Parteien wird teilweise Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahingehend abgeändert, dass es – einschließlich der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Abweisung durch das Erstgericht – zu lauten hat:
„1. Die Klagsforderung besteht mit 9.116,41 EUR sA zu Recht.
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