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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.11.2021

OGH 5 Ob 90/21b

Worum es ging: Bekomme ich schon abgezogenes Geld nach der Einstellung automatisch zurück?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Wird die Zwangsvollstreckung eingestellt und werden die bisherigen Schritte aufgehoben, muss der Arbeitgeber oder die Bank bereits ausgezahlte Beträge nicht zurückholen, und der Gläubiger muss sie nicht im Exekutionsverfahren zurückerstatten. Sie haben aber einen Anspruch auf Rückzahlung, weil der Grund für das Behalten weggefallen ist.

Ja. Zahlen Sie aufgrund eines Urteils, das noch bekämpft werden kann, ist das erkennbar nur für den Fall gemeint, dass dieses Urteil hält. Wird es später aufgehoben oder der Anspruch aberkannt, können Sie das Gezahlte zurückfordern; eine bewilligte Zwangsvollstreckung ist auf Ihren Antrag einzustellen.

Eine Zahlung ist kein Vertrag, für den der Gläubiger zustimmen müsste. Die Schuld erlischt auch gegen seinen Willen, wenn er die Annahme zwar ablehnt, gleichzeitig aber über das Geld verfügt oder sich eine spätere Verfügung vorbehält.

Die Erfüllung einer Schuld ist kein eigenes Geschäft, bei dem die Leistung als Erfüllung angeboten und angenommen werden müsste. Es genügt, dass Sie die geschuldete Leistung tatsächlich erbringen und damit der Leistungserfolg eintritt.

Nein. Über eine im Prozess eingewendete Gegenforderung wird nur entschieden, soweit die eingeklagte Forderung überhaupt zu Recht besteht. Wird die Klage schon aus anderen Gründen abgewiesen, bleibt Ihre Gegenforderung unerledigt.

Mit der Aufrechnungseinrede machen Sie als Beklagter eine eigene Forderung gegen den Kläger geltend. Das Gericht soll über Bestand und Aufrechenbarkeit dieser Forderung entscheiden, die Aufrechnung vollziehen und die Klage abweisen.

Berufen Sie sich darauf, dass Sie bereits außerhalb des Verfahrens aufgerechnet haben, wenden Sie ein, die Schuld sei schon getilgt; damit wird ohne weitere Prüfung vom Bestand der Klagsforderung ausgegangen. Erheben Sie dagegen erst im Verfahren die Aufrechnungseinrede, wird über Ihre Gegenforderung gesondert entschieden. Im Zweifel wird eine solche Einrede angenommen.

Ja. Sie können das Geleistete zurückverlangen, wenn nicht nur der Zweck des Geschäfts, sondern allgemein jene Umstände weggefallen sind, die nach dem Sinn des Geschäfts seine Grundlage bildeten. Diese Möglichkeit greift aber nur, wenn es an einer vertraglichen Regelung fehlt.

Fällt der Grund für eine Leistung weg oder tritt der erwartete Erfolg nicht ein, kann das Geleistete zurückgefordert werden. Wer für eine Tätigkeit bezahlt wurde, mit der der vereinbarte Zweck nicht erreicht wurde, hat darauf keinen Anspruch und muss das Erhaltene zurückzahlen.

Wer außerhalb eines Verfahrens gegenrechnet, erklärt das unbedingt. Damit erkennt er die Forderung der Gegenseite an und behauptet nur noch, sie sei durch die Gegenrechnung bereits getilgt.

Die im Prozess erhobene Aufrechnungseinrede wirkt nur für den Fall, dass das Gericht die Klagsforderung bejaht. Dann wird über die Gegenforderung im Spruch entschieden. Wurde dagegen schon außerhalb des Verfahrens aufgerechnet, ist das bloß eine Vorfrage und scheint im Spruch nicht auf.

Im Zweifel wird angenommen, dass Sie die Aufrechnung erst im Verfahren geltend machen. Wollen Sie sich darauf berufen, dass die Schuld durch eine schon vorher erklärte Aufrechnung getilgt ist, muss das aus Ihrem Vorbringen eindeutig hervorgehen. Dieser Fall ist in der Praxis die seltene Ausnahme.

Ja. Bei einer außerordentlichen Revision ist das Urteil zwar schon vollstreckbar, aber noch nicht rechtskräftig. Zahlen Sie in dieser Zeit, ist die eigentliche Forderung damit noch nicht getilgt. Hebt der Oberste Gerichtshof die Entscheidung auf, können Sie das Gezahlte schon vor dem Ende des weiteren Verfahrens zurückfordern, weil der Grund der Zahlung weggefallen ist.

Eine Zahlung, die später angefochten werden kann, gilt nicht als Erfüllung der Schuld, sondern nur als Scheinzahlung. Wenn Sie eine solche Zahlung erhalten sollen, dürfen Sie sie zurückweisen.

Bei einer nur hilfsweise erklärten Aufrechnung im Prozess erst mit der Rechtskraft der Entscheidung. Wird gleichzeitig über dieselbe Forderung in einem verbundenen Verfahren entschieden, kann dort noch nicht berücksichtigt werden, dass die Forderung schon getilgt wäre.

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1412 ABGB § 1435 EO § 261 EO § 313 EO § 39

Entscheidungstext

39 Absätze, 14.551 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.11.2021

Geschäftszahl

5Ob90/21b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* N*, vertreten durch Mag. Andreas Friedl, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei H* F*, vertreten durch Dr. Christian Hirtzberger, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen 5.270 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 5.001,17 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 2. Dezember 2020, GZ 21 R 195/20i-27, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 27. August 2020, GZ 7 C 134/19a-22, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 501,91 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 83,65 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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