Welches Verbot verhindert die Ersitzung an öffentlichem Grund?
günstig für Grundeigentümer betrifft Anrainer, Gemeinden, Grundstückseigentümer, Wegbenützer
Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn genau jene Nutzung verboten ist, die zum Recht führen würde. Dafür braucht es ein unmissverständliches und zwingend angeordnetes Verbot. Eine bloße Genehmigungspflicht genügt dagegen nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 07.08.2025 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1963)
Die Ersitzung an einem öffentlichen Gut ist ausgeschlossen, wenn die Ausübung von Nutzungsrechten daran verboten ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Ersitzung der Dienstbarkeit des Wege- und Fahrtrechts an einem Bahnübergang kommt seit dem Inkrafttreten der deutschen Eisenbahn‑Bau‑ und Betriebsordnung und den danach geltenden Bestimmungen der § 43 Abs 7 (alt) EisbG bzw gegen § 47a EisbG nicht in Betracht.OGH 5 Ob 30/14v, 04.09.2014
- Hier: Die Genehmigungspflicht nach § 26 Abs 4 (alt) EisbG begründet kein Ersitzungsverbot.OGH 5 Ob 252/12p, 16.07.2013
- Ein solches Ersitzungsverbot erfordert ein unmissverständlich und zwingend angeordnetes Verbot jener Nutzungsausübung, die andernfalls zum Erwerb eines entsprechenden dinglichen Rechts durch Ersitzung führen könnte.OGH 5 Ob 70/04m, 16.04.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034090 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 7 Ob 56/25y, 07.08.2025, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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