ABGB § 1455
Was die Gerichte dazu entschieden haben
An die zuständige Verwaltungsbehörde, nicht an das Gericht. Werden Sie in der Benützung eines dem Gemeingebrauch gewidmeten Weges gestört, können Sie Abhilfe nur dort verlangen, und zwar auch dann, wenn die Störung von einer Privatperson ausgeht. An einem öffentlichen Weg können Sie außerdem kein privates Fahrtrecht ersitzen.
Mindestens dreißig Jahre. Sie müssen den Weg in dieser Zeit im eigenen Namen, redlich und ungestört befahren. Die Fahrten müssen immer denselben Zwecken oder Zielen dienen und regelmäßig oder zumindest wiederkehrend stattfinden.
Ja, das ist grundsätzlich möglich, soweit es nicht um öffentliches Wassergut geht. Dasselbe gilt für Wasserbenützungs- und Wasserleitungsrechte, auch an Privatgewässern.
Ja, das kann genügen. Für die Ersitzung einer Skiabfahrt zugunsten der Allgemeinheit reicht es, wenn eine Vielzahl von Personen die Fläche dreißig Jahre lang nutzt und sowohl diese Personen als auch die Gemeinde die Nutzung für rechtmäßig halten. Die einzelnen Benützer müssen kein Recht für die Gemeinde ausüben wollen, und die Gemeindevertretung kann ihren Besitzwillen auch nachträglich durch Beschluss zeigen.
Sie müssen es während der gesamten Ersitzungszeit so ausüben, dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks das erkennen kann: im Wesentlichen gleichbleibend, zu bestimmten Zwecken und in bestimmtem Umfang. Bloßes Hinnehmen einzelner Vorgänge durch die Betroffenen genügt nicht. Wurde das Recht vertraglich eingeräumt, kommt eine Ersitzung nicht in Betracht.
Ja. Dafür muss der Weg während der Ersitzungszeit allgemein benützt worden und für die Gemeinde notwendig gewesen sein. Es genügt, dass jedermann ihn als öffentlichen Weg ansieht und behandelt; eine besondere Absicht, das Recht für die Gemeinde zu erwerben, ist nicht nötig. Der Besitzwille der Gemeinde wird vermutet, diese Vermutung kann aber widerlegt werden.
Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn genau jene Nutzung verboten ist, die zum Recht führen würde. Dafür braucht es ein unmissverständliches und zwingend angeordnetes Verbot. Eine bloße Genehmigungspflicht genügt dagegen nicht.
Ja. Ein eigenständiges Wegerecht an einem Waldgrundstück können Sie durch langjährige Ausübung erwerben; die alten Regelungen über Wald- und Weideservituten stehen dem nicht entgegen. Für Holzbringungsrechte gilt das nach der Rechtsprechung nicht.
Ja. Dass andere Grundeigentümer ein gleichartiges Recht durch Vertrag erhalten haben, schließt es nicht aus, dass Sie dasselbe Recht durch lange Ausübung ersitzen. Beides kann nebeneinander bestehen.
Nein. Wenn ein Gesetz oder eine behördliche Vorschrift die Nutzung zwingend verbietet, können Sie durch jahrelange Ausübung kein Recht daran erwerben. Das Verbot muss die Nutzung selbst unmissverständlich untersagen; nicht jede fehlende Genehmigung genügt dafür.
Auch an öffentlichem Gut können Sie durch Ersitzung Eigentum erwerben; einen behördlichen Akt über die Aufhebung des allgemeinen Gebrauchs müssen Sie dafür nicht vorlegen. Eingetragen werden können Sie aber erst, wenn Ihr Vormann im Grundbuch aufscheint. Bei einem Kauf oder einer anderen Vereinbarung über öffentliches Gut ist der Nachweis der Aufhebung der Widmung dagegen nötig.
Ja. Wurden dem belasteten Grundstück während der Ersitzungszeit unselbständige Teilflächen aus dem öffentlichen Gut zugeschrieben, weil die Straße verlegt wurde, zu der der Weg immer führte, erstreckt sich Ihr Wegerecht auch auf diese Flächen. Ausgenommen sind nur Teilflächen, die bereits im Grenzkataster erfasst sind.
Ja. Die Verpflichtung, eine Brücke zu erhalten, kann eine dauernde Last eines Grundstücks sein. Eine solche Last kann auch dadurch entstehen, dass sie sehr lange Zeit hindurch ausgeübt wurde.