Was brauche ich, um ersessenes Eigentum am Gemeindegrund einzutragen?
günstig für Ersitzender betrifft Grundeigentümer, Gemeinden, Anrainer
Auch an öffentlichem Gut können Sie durch Ersitzung Eigentum erwerben; einen behördlichen Akt über die Aufhebung des allgemeinen Gebrauchs müssen Sie dafür nicht vorlegen. Eingetragen werden können Sie aber erst, wenn Ihr Vormann im Grundbuch aufscheint. Bei einem Kauf oder einer anderen Vereinbarung über öffentliches Gut ist der Nachweis der Aufhebung der Widmung dagegen nötig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 07.08.2025 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1959)
Eigentumserwerb an öffentlichem Gut ist auch durch Ersitzung möglich. Zur grundbücherlichen Einverleibung braucht hier der sonst bei rechtsgeschäftlichen Verfügungen der Gebietskörperschaft erforderliche Verwaltungsakt über die Aufhebung des Gemeingebrauches nicht beigebracht zu werden. Solange aber im Grundbuche der Vormann der Ersitzungseigentümerin nicht aufscheint, kann auch das Eigentumsrecht des Ersitzungsbesitzers nicht eingetragen werden (§ 13 GBG).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Abschreibung eines verkauften Grundstücks.OGH 5 Ob 170/23w, 23.11.2023
- Auch am öffentlichen Gut können Privatrechte durch Ersitzung erworben werden, sofern die Ausübung von Nutzungsrechten daran nicht ausdrücklich verboten und die im § 1472 ABGB geforderte außerordentliche Ersitzungszeit von 40 Jahren verstrichen ist.OGH 1 Ob 7/01p, 27.11.2001
- War den Beklagten bekannt, dass der Kläger auf die Nutzung der öffentlichen Wege zur Bewirtschaftung seines Gutes angewiesen ist und diese zu den angeführten Zwecken auch ununterbrochen in einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Art und Weise befahrt und bereitet.OGH 6 Ob 54/00k, 29.03.2000
- Privatrechtliche Verfügungen über öffentliches Gut, die den Gemeingebrauch beeinträchtigen, setzen die Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch voraus. Zur Verbücherung derartiger Verfügungen muss ein Nachweis der Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch vorgelegt werden. Die Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch kann nur durch einen der Widmung entgegengesetzten Akt, vornehmlich durch ein Gesetz oder durch die Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde geschehen, etwa durch die Auflassung einer öffentlichen Straße. Eine privatrechtliche Erklärung des Eigentümers des öffentlichen Gutes kommt hiefür nicht in Frage.OGH 5 Ob 90/99t, 13.04.1999
- Hier: In Privateigentum stehender öffentlicher WegOGH 5 Ob 786/80, 20.10.1981
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- DienstbarkeitOGH 6 Ob 753/80, 17.12.1980
- Hier: Öffentliches Wassergut; Ersitzungszeit muß bereits am 01.11.1934 abgelaufen gewesen sein.OGH 5 Ob 29/80, 02.12.1980
- Ersitzung eines Grundstückes, das als öffentliches Gut im Privateigentum einer Gebietskörperschaft steht.OGH 8 Ob 27/65, 09.02.1965
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009807 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 15.
- OGH 7 Ob 56/25y, 07.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 115/24a, 11.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 170/23w, 23.11.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 290
- ABGB § 1455
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 22
Verwandte Fragen
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