Kann ich am öffentlichen Weg ein eigenes Recht erwerben?
günstig für Anrainer betrifft Grundeigentümer, Anrainer, Gemeinden, Wegbenützer
Ja, aber nur wenn Sie den Weg anders benützt haben, als es jedermann im Rahmen des allgemeinen Gebrauchs tun konnte. Für den Eigentümer muss erkennbar gewesen sein, dass Sie ein darüber hinausgehendes Privatrecht in Anspruch nehmen. Bloßes Abstellen von Fahrzeugen genügt dafür nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 09.10.2024 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1958)
Voraussetzung des Erwerbes eines Privatrechtes durch Ersitzung an einem öffentlichen Weg ist, dass der Erwerber die Benützung in anderer Weise ausgeübt hat, als sie durch jedermann im Rahmen des Gemeingebrauches ausgeübt werden konnte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung des Gehwegs bzw exklusive Nutzung eines Badeplatzes.OGH 1 Ob 54/23g, 25.04.2023
- Das Abstellen von Kraftfahrzeugen hat für sich allein keinen Auffälligkeitswert, weil es in Ausübung des Gemeingebrauchs erfolgen kann.OGH 5 Ob 70/04m, 16.04.2004
- Auch am öffentlichen Gut können Privatrechte durch Ersitzung erworben werden, sofern die Ausübung von Nutzungsrechten daran nicht ausdrücklich verboten und die im § 1472 ABGB geforderte außerordentliche Ersitzungszeit von 40 Jahren verstrichen ist, sofern der dadurch Belastete die Besitzausübung trotz Erkennbarkeit über die im § 1477 ABGB genannten Zeiträume zulässt.OGH 1 Ob 7/01p, 27.11.2001
- Es muss für den Liegenschaftseigentümer erkennbar sein, dass ein vom Gemeingebrauch verschiedenes Privatrecht in Anspruch genommen wird, dessen Ausübung vom Eigentümer wie die Erfüllung einer Schuld geduldet werden muss.OGH 7 Ob 207/99p, 27.10.1999
- Ob für den Eigentümer öffentlichen Guts erkennbar war, dass ein vom Gemeingebrauch verschiedenes Privatrecht in Anspruch genommen wurde, hängt immer nur von den Umständen des Einzelfalls ab.OGH 1 Ob 512/96, 22.08.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0009785 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 24.
- OGH 1 Ob 110/24v, 09.10.2024, Fall aus Niederösterreich
- OGH 1 Ob 54/23g, 25.04.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 46/20f, 21.07.2020
- OGH 1 Ob 49/18i, 19.06.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 287
- ABGB § 313
- ABGB § 1460 · Erfordernisse zur Ersitzung
- ABGB § 1472
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