Verliere ich mein Wegerecht, wenn ich es länger nicht nutze?
günstig für Berechtigter betrifft Wegberechtigte, Grundeigentümer, Nachbarn
Nein. Wenn Sie Ihr Recht eine Zeit lang nicht ausüben, bleibt es bestehen. Auch ein bloß vorübergehendes Hindernis lässt das Recht nur ruhen. Es endet erst, wenn es völlig zwecklos geworden ist, etwa weil eine andere Zufahrt vollwertigen Ersatz bietet.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 22.10.2024 (18 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1987)
Ein Ruhen der Rechtsausübung ändert am aufrechten Bestand der Dienstbarkeit selbst nichts.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zwecklosigkeit einer Wegeservitut liegt vor, wenn eine nun zur Verfügung stehende Straße vollen Ersatz bietet.OGH 4 Ob 152/24t, 22.10.2024
- Untersagungsbescheid.OGH 1 Ob 157/22b, 14.09.2022
- Ein bloß vorübergehender - auch rechtlicher - "Untergang" der Sache bewirkt kein Erlöschen. Die vorübergehende Unmöglichkeit hat lediglich zur Folge, dass die Dienstbarkeit bis zur Wiederherstellung "ruht".OGH 1 Ob 157/22b, 14.09.2022
- Hier: Zur Frage, ob eine öffentliche Straße als vollwertiger Ersatz für einen Servitutsweg zu werten ist.OGH 1 Ob 107/17t, 28.06.2017
- Ob ein gleichwertiger Ersatz vorliegt oder nicht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wirft in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.OGH 1 Ob 107/17t, 28.06.2017
- Kann der Berechtigte seinen Grund auch auf einem anderen Weg bequemer erreichen, so erlischt deshalb die Dienstbarkeit des Fahrweges nicht.OGH 10 Ob 33/04g, 24.10.2006
- Eine Wegeservitut ist nur dann völlig zwecklos geworden, wenn eine vom Servitutsweg verschiedene Zugangsmöglichkeit und Zufahrtsmöglichkeit einen vollwertigen Ersatz bietet.OGH 4 Ob 78/00z, 21.03.2000
- Dadurch, dass der Dienstbarkeitsberechtigte sein Grundstück derzeit nicht selbst landwirtschaftlich nutzt, ist noch nicht die völlige, einen Erlöschungsgrund bildende Zwecklosigkeit der Dienstbarkeit eingetreten.OGH 1 Ob 587/92, 15.12.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011688 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 18.
- OGH 4 Ob 152/24t, 22.10.2024, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 26/23s, 24.05.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 30/23g, 18.04.2023, Fall aus Vorarlberg
- OGH 2 Ob 197/21s, 16.03.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 149/17p, 18.10.2017, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 484
- ABGB § 524
- ABGB § 525 · Besondere Anordnung bey deren Erlöschung
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