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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.10.2017 · Fall aus Kärnten

OGH 7 Ob 149/17p

Worum es ging: Reicht es, wenn der Nachbar meine Nutzung nur aus Gefälligkeit duldet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Für die Ersitzung eines Rechts muss der Betroffene erkennen können, dass Sie ein bestimmtes eigenes Recht ausüben. Wird Ihre Nutzung nur als nachbarliche Gefälligkeit geduldet oder üben Sie bloß den Gemeingebrauch aus, entsteht kein Recht. Der Umfang richtet sich danach, was der eine ausüben und der andere dulden wollte.

Nein. Ein Wegerecht bleibt bestehen, solange es die Benützung des berechtigten Grundstücks auch nur bequemer macht. Dass der Weg nicht mehr unbedingt notwendig ist, beendet das Recht nicht.

Nein. Wenn Sie Ihr Recht eine Zeit lang nicht ausüben, bleibt es bestehen. Auch ein bloß vorübergehendes Hindernis lässt das Recht nur ruhen. Es endet erst, wenn es völlig zwecklos geworden ist, etwa weil eine andere Zufahrt vollwertigen Ersatz bietet.

Nur im Rahmen des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen Bewirtschaftung. Bei einem nicht genau festgelegten Recht richtet sich der Umfang zwar nach den jeweiligen Bedürfnissen des begünstigten Grundstücks. Eine stärkere Belastung Ihres Grundstücks, die aus einer geänderten Bewirtschaftungsart entsteht, müssen Sie aber nicht hinnehmen.

So weit, wie es der Rechtsgrund vorsieht, aus dem das Recht stammt, also etwa der Vertrag. Bei dessen Auslegung ist besonders der Zweck des Rechts zu beachten, vor allem Natur und Zweck zur Zeit der Einräumung. Dabei ist möglichst schonend vorzugehen und zwischen den Interessen beider Seiten abzuwägen.

Ja. Sie dürfen die Art der Nutzung ändern, solange das belastete Grundstück dadurch nicht erheblich stärker beansprucht wird. Erst eine Änderung, die die Belastung deutlich erschwert, gilt als unzulässige Ausweitung des Rechts.

Nein. Es genügt, dass Sie Handlungen setzen, zu denen Sie nur aufgrund dieses Rechts befugt sind, auch wenn das nur einen kleinen Teil Ihrer Befugnisse ausmacht. Auf Intensität oder Qualität der Nutzung kommt es nicht an, und auch die Nutzung nur eines Teils des fremden Grundstücks reicht.

Nein. Wenn Sie ein Recht auf fremdem Grund nur teilweise ausüben, etwa jahrelang bloß zu Fuß, bleibt das weitergehende Fahrrecht erhalten. Verjähren kann der nicht genutzte Teil nur dann, wenn der Grundeigentümer Sie daran gehindert oder es Ihnen untersagt hat.

Haben Sie in der Berufung nicht ordentlich geltend gemacht, dass das Urteil rechtlich falsch ist, können Sie das in der Revision nicht mehr nachholen. Das gilt auch in Sozialrechtssachen, weil die dortige Pflicht des Gerichts, von sich aus tätig zu werden, nur die Beweisaufnahme in erster Instanz betrifft.

Grundsätzlich nicht. Schon die teilweise Ausübung erhält das Recht in vollem Umfang. Nur wenn Sie den übrigen Teil deshalb nicht nutzen, weil der Eigentümer des belasteten Grundstücks es Ihnen untersagt oder Sie daran hindert, kann das Recht insoweit verjähren. Teilausübung heißt: Sie benützen nur einen Teil der Fläche oder nur eine von mehreren möglichen Arten, etwa den Fahrweg nur zu Fuß.

Für den Erhalt eines Wohnungsgebrauchsrechts ist keine besonders intensive Nutzung nötig. Es genügt, dass Sie die Räume im Rahmen Ihrer jeweiligen Bedürfnisse benützen. Die strengen Maßstäbe, die bei der Kündigung von Mietwohnungen wegen Nichtbenützung gelten, werden hier nicht angewendet.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1479 ZPO § 502 ZPO § 510

Entscheidungstext

29 Absätze, 6.220 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.10.2017

Geschäftszahl

7Ob149/17p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. G* B*, 2. M* B*, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei M* L*, vertreten durch Dr. Walter Vasoll und Mag. Marion Vasoll, Rechtsanwälte in Hermagor, wegen Unterlassung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 18. Mai 2017, GZ 3 R 56/17w-41, womit das Urteil des Bezirksgerichts Hermagor vom 16. Februar 2017, GZ 1 C 488/14z-37, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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