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Verliere ich mein Wegerecht, wenn ein Fremder mich behindert?

günstig für Servitutsberechtigter betrifft Wegeberechtigte, Grundstückseigentümer, Nachbarn, Servitutsberechtigte
Nein. Die kurze Verjährung eines Wege- oder anderen Nutzungsrechts setzt voraus, dass sich der Verpflichtete widersetzt, also der Eigentümer oder Besitzer des belasteten Grundstücks. Behinderungen durch Dritte, auch durch andere Berechtigte, zählen dafür nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 13.09.2021 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1961)

Die kürzere Servitutsverjährungsfrist hat zur Voraussetzung, dass sich der verpflichtete Teil der Ausübung der Servitut widersetzt. Darunter kann der Tabulareigentümer oder Besitzer der dienenden Liegenschaft verstanden werden, nicht aber ein Dritter.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034264 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Im Gesetz

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