Muss ich gutgläubig sein, um etwas zu ersitzen?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundstückseigentümer, Nachbarn, Nutzungsberechtigte
Ja. Wer ein Grundstück oder ein Recht durch langjährige Nutzung erwerben will, muss dabei redlich sein, also gutgläubig davon ausgehen, dass ihm die Sache zusteht. Diese Gutgläubigkeit ist eine eigene Voraussetzung, die zusätzlich zu allen anderen erfüllt sein muss.
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 11.11.2025 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1980)
Die Redlichkeit ist selbständige Erfordernis des Ersitzungsbesitzes.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Redlichkeit wegen Kenntnis von der Servitutseinräumung im Zusammenlegungsverfahren und Verletzung der Erkundigungsobliegenheit hinsichtlich des Verlaufs der gelb markierten Trasse verneint.OGH 3 Ob 105/22w, 08.09.2022
- So schon 5 Ob 559/79OGH 2 Ob 521/82, 04.10.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034191 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 1 Ob 130/25m, 11.11.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1460 · Erfordernisse zur Ersitzung
- ABGB § 1477
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